Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2009 - 2 AS 194/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsbewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für vergangene Zeiträume; Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von herumreisenden Schaustellern
1. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume vor Eingang des Rechtschutzantrags kommt nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Dies kann zB. der Fall sein, wenn für den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden zu erwarten sind und diese Schulden kausal auf die Nichtgewährung der Leistungen zurückzuführen sind.
2. Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen. Derartige Gründe können zB. das Vorhandensein einer festen Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 06.05.2009 S 24 AS 1095/09 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Juni 2009 wird abgeändert und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Dezember 2009, längstens bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren, Leistungen für die Bestreitung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 260,00 EUR monatlich zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 50 % der außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: