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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2017 - 3 AL 15/15
Beihilfe zur Berufsausbildung Studium an einer Wirtschaftsakademie Förderungsfähigkeit einer Ausbildung Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht förderfähig
1. Das BSG hat bezogen auf die Feststellung von Sozialversicherungspflicht in der Vergangenheit differenziert zwischen sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Studium ist mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG verknüpft), sog. praxisintegrierten, dualen Studiengängen (Studium wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft wird) sowie sog. berufsbegleitenden/berufsintegrierten Studiengängen (berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener Ausbildung.
2. Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht und Gleichstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen mit Beschäftigten zur Berufsausbildung ab 1. Januar 2012 eingeführt.
3. Bezogen auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung wird aber an der aufgezeigten Differenzierung des BSG festgehalten.
4. Danach sollen ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht vom BBiG umfasst und damit auch nicht förderfähig sein.
Normenkette: ,
BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 10.04.2015 S 9 AL 17/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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