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LSG Thüringen, Urteil vom 15.05.2018 - 9 AS 361/17
Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens Verjährte Kostenforderung Grundsatz von Treu und Glauben Kostenminderungspflicht der Verfahrensbeteiligten
1. Einem Kostenanspruch nach § 63 SGB X kann die Behörde entgegen halten, dass der zu Grunde liegende Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten verjährt ist.
2. Jede Rechtsausübung unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot; dies gilt im Sozialrecht ebenso wie im Zivilrecht.
3. Im Kostenrecht besteht die grundsätzliche Verpflichtung jedes Verfahrensbeteiligten, die Kosten der Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Nordhausen 16.01.2017 S 31 AS 2363/14
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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