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BGH, Urteil vom 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten
a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.
c) In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert.
Fundstellen: FamRB 2013, 170, FamRZ 2013, 853, FuR 2013, 390, FuR 2013, 3, MDR 2013, 596, NJW 2013, 1530
Normenkette:
BGB § 119
,
BGB § 779 Abs. 1
,
BGB § 1578b Abs. 1 S. 2
,
ZPO a.F. § 323 Abs. 1
,
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 5
Vorinstanzen: AG Kaiserslautern 09.07.2008 3 F 260/07 , OLG Zweibrücken 31.05.2011 5 UF 117/08
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 31. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die mit der Anschlussberufung erhobene Widerklage der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe von 138 € für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: