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BSG, Urteil vom 13.12.2017 - 13 R 13/17
Zahlung einer höheren Regelaltersrente ohne fortgesetzte Minderung des Zugangsfaktors aufgrund vorangegangenen Bezugs einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Rentenkürzungsschaden Freiwillige Beitragszahlungen Zugangsfaktor für EP
1. Gegen eine Kompensation des "Rentenkürzungsschadens" über § 187a SGB VI spricht, dass dieser Weg nur bei einer (schädigungsbedingt) vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente eröffnet wäre, nicht aber, wenn nach einem schädigenden Ereignis eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
2. Auch in diesem Fall wäre der Zugangsfaktor für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, kalendermonatlich um 0,003 niedriger als 1,0, und dieser geminderte Zugangsfaktor bliebe für die Hälfte der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, dauerhaft maßgebend.
3. In diesem Fall hat der Versicherte aber nicht die Möglichkeit, die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente verbundene Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlungen auszugleichen, denn § 187a Abs 1 S 1 SGB VI ermöglicht dies nur bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten.
Normenkette:
SGB VI § 187a Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1-2
,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Braunschweig 24.03.2017 S 70 R 320/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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