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BSG, Beschluss vom 14.12.2018 - 13 R 305/18
Vertretungszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus EU-Staaten Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht
1. Für die Einlegung einer Beschwerde nach § 160a SGG zum BSG gilt grundsätzlich Anwaltszwang.
2. Auch vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwälte können die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in Deutschland ausüben.
3. In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang muss jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) gehandelt werden und das Einvernehmen ist bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen.
Normenkette:
SGG § 160a
,
EuRAG §§ 25 ff.
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 23.10.2018 L 9 R 2092/16 , SG Stuttgart 25.05.2016 S 2 R 3990/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: