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BSG, Beschluss vom 12.01.2015 - 13 R 340/14
Rüge unvollständiger Besetzung des Gerichts Klärungsbedarf für die Vereinbarkeit einer Norm mit Bundesrecht
1. Allein die Behauptung, die Niederschrift über den Inhalt einer Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) lasse nicht erkennen, ob die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, ist keine geeignete Grundlage für die Schlussfolgerung, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht vollständig besetzt gewesen und deshalb die Verfahrensvorschrift in § 33 Abs. 1 SGG verletzt worden sei.
2. Eine Verfahrensvorschrift, die eine Unterzeichnung des im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach geheimer Beratung beschlossenen Urteilstenors auch durch die ehrenamtlichen Richter gebieten würde, existiert jedoch nicht - selbst wenn eine solche Vorgehensweise vielfach üblich ist.
3. Um Klärungsbedarf im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts (in ihrer oberstgerichtlichen Auslegung) mit Verfassungsrecht aufzuzeigen, genügt es jedoch nicht, die als verletzt angesehenen Verfassungsbestimmungen aufzulisten und zu behaupten, dass hierzu eine höchstrichterliche oder verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege.
4. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG in substanzieller Argumentation darzulegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 153 Abs. 1
,
SGG § 124 Abs. 2
,
SGG § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.09.2014 L 2 R 4854/12 , SG Heilbronn S 2 R 1958/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: