Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
Mit Urteil vom 18.12.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung
einer Kindererziehungszeit insbesondere für Januar 1965 und eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Erziehung
seines Sohnes F. verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 4).
Wird - wie vorliegend - als Verfahrensmangel allein eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) gerügt, kann diese Rüge gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein
- wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 §
160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 18c mwN). Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung
der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs
2 SGG (BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.
Mit der Beschwerdebegründung vom 3.1.2020 macht der Kläger - zusammengefasst - geltend, die beigeladene Mutter seines Sohnes
habe bereits seit November 1964 nicht mehr in der ehelichen Wohnung bzw der Wohnung der Mutter des Klägers gelebt und keine
Zeit mehr mit dem gemeinsamen Kind verbracht. Dies habe er in der Berufungsschrift vom 5.10.2018 unter Beweis gestellt und
hierfür zwei bereits erstinstanzlich benannte Zeuginnen angeführt. Damit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, wie erforderlich,
einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
373 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig
auf ein Beweismittel der
ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll
(BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 18a mwN). Zutreffend ist insoweit auch auf Seite 7 der Beschwerdebegründung nur von einem "Beweisangebot" die Rede. Unabhängig davon
wird eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht jedoch schon deshalb nicht formgerecht bezeichnet, weil in der Beschwerdebegründung
nicht dargetan wird, dass dieser vermeintliche Beweisantrag noch mit Erteilung der Zustimmung des Klägers zu einer Entscheidung
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten worden sei oder das LSG den Antrag in seiner Entscheidung wiedergegeben
habe.
Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.