Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Kläger berufen sich in ihrer Beschwerdebegründung allein auf vermeintliche Verfahrensfehler. Ein Verfahrensmangel, auf
dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; der geltend gemachte
Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Soweit die Kläger zunächst eine Verletzung der Vorschriften über ihre ordnungsgemäße Vertretung mit der Begründung rügen,
es fehle im Hinblick auf den Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2 und die gesetzliche Vertretung der Klägerin zu 3
an tatsächlichen Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen, legen sie schon keinen Verfahrensfehler dar. Einen Verfahrensfehler
der angegriffenen Berufungsentscheidung kann es insbesondere nicht darstellen, dass der Gerichtsbescheid des SG trotz der zuvor eingetretenen Volljährigkeit des Klägers zu 2 von einer gesetzlichen Vertretung durch die Klägerin zu 1 ausgegangen
sei. Im Übrigen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, ob der Bevollmächtigte der Kläger diese auch schon im
Berufungsverfahren vertreten hat und es fehlen Ausführungen zum Beruhen der Berufungsentscheidung auf dem - vermeintlichen
- Verfahrensmangel.
Soweit die Kläger darüber hinaus einen Verfahrensfehler in Form der Verkennung des Klagebegehrens (§
123 SGG) mit der Begründung rügen, das LSG hätte den Klageantrag sachgerecht im Sinne einer Verpflichtungsklage auslegen müssen, anstelle
die Berufung mit der Begründung zurückzuweisen, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, legen sie nicht dar, welchen Antrag
sie im Berufungsverfahren gestellt haben und inwieweit dieser einer Auslegung zugänglich gewesen ist.
Soweit die Kläger rügen, das SG habe zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, ist nicht ersichtlich, inwieweit das angegriffene Urteil des LSG hierauf
beruhen kann. Soweit sie sich zuletzt gegen die ihnen gegenüber erfolgte Festsetzung von Verschuldenskosten wenden, kann dies
von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Nachdem die Kläger gegen die Entscheidung des LSG - wie dargelegt
- keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt haben, ist die begehrte Überprüfung der Anwendung von §
192 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß §
165 Satz 1 iVm §
144 Abs
4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann (vgl nur BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN).
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.