Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss
des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat selbst mit am 24.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Beschluss
des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Ein Zulassungsgrund in dem genannten Sinne ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde zum einen damit,
dass ihr eine Maßnahme angeboten worden sei, für die sie keine Grundkenntnisse besitze, da sie andere Berufe gelernt habe.
Zum anderen beanstandet sie, dass ihr zu Unrecht 323,10 Euro abgezogen worden seien. Darauf kommt es aber nicht an, weil das
LSG ihre Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen hat.
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist insofern nicht auszumachen. Die Entscheidung des LSG enthält auch keine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend
gemacht werden könnte. Insbesondere sind die Beteiligten über die Entscheidung im Beschlusswege angehört worden und haben
hierzu ihre Zustimmung erteilt.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.