Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der
in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX.
Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung
die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob
und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere
Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Fragen:
- Steht einem Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aus § 105 Abs 1 SGB X gegenüber dem Sozialhilfeträger die Vorschrift des § 105 Abs 3 SGB X entgegen? - Wann tritt der Verlust der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bei dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII durch Zeitablauf bei fehlenden zwischenzeitlichen Vorsprachen ein?
Es fehlt vorliegend an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen, denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt,
dass sie in einem Revisionsverfahren vom BSG geklärt werden können. Die Beschwerdebegründung, die keine Darstellung des Sachverhalts enthält, befasst sich bereits nicht
mit der Frage, ob der Sozialhilfeträger gemäß §
75 Abs
2 Alt 1
SGG notwendig beizuladen gewesen ist und aufgrund der unterbliebenen Beiladung eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt, die im Revisionsverfahren
nur unter den Voraussetzungen des §
168 Satz 2
SGG hergestellt werden kann. Daneben legt die Klägerin - mit Ausnahme der Einkommensberücksichtigung der in Russland ausgezahlten
Rente - nicht im Einzelnen dar, dass sie anspruchsberechtigt nach dem SGB XII ist, obwohl sie sich gegenüber dem Erstattungsverlangen des beklagten Jobcenters auf die Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs 1 SGB X beruft. Im Hinblick auf das streitgegenständliche Erstattungsverlangen fehlt es an der Darlegung, warum die ursprünglichen
Leistungen nach dem SGB II bewilligenden Bescheide rechtswidrig waren.
2. Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.
Soweit die Klägerin rügt, die Bewilligung von PKH sei im Berufungsverfahren mehrmals rechtswidrig abgelehnt worden, ist eine
solche Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Ablehnung der Bewilligung von PKH
durch das LSG unanfechtbar ist (§
202 Satz 1
SGG iVm §
557 Abs
2 ZPO). Etwas anderes gilt dann, wenn der gerügte Verfahrensmangel zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung selbst führt.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies bei einer Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet,
weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art
3 Abs
1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt, der Fall (vgl nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - RdNr 9 f mwN sowie den von der Klägerin angeführten Beschluss des BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 168/12 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 9 ). Hier kann das Vorliegen einer solchen Ausnahme schon deshalb nicht überprüft werden, weil die
Beschwerde die Gründe für die erste Ablehnung von PKH nicht mitteilt. Soweit sie sich insoweit auf die letzte Ablehnung in
der mündlichen Verhandlung bezieht, nachdem der Beklagte auf der Grundlage eines richterlichen Hinweises ein Teilanerkenntnis
abgegeben hatte, ist eine vermeintliche Willkür nicht hinreichend aufgezeigt. Aus dem in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll
ergibt sich, dass die Klägerin erst nach der Annahme des Teilanerkenntnisses erneut PKH beantragt hat, sodass der insoweit
bereits erledigte Teil des Streitgegenstands keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr begründen konnte. Im Übrigen trägt die
Klägerin, die nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung durchgehend durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist,
zum Beruhen nichts vor.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die letzte Ablehnung von PKH eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügt, ist ein Verfahrensmangel
ebenfalls nicht zulässig bezeichnet. Aus dem in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht, dass über die PKH allein
die Vorsitzende des Senats ohne Beteiligung der weiteren Senatsmitglieder entschieden hat. Im Übrigen kann das bereits verkündete
Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.