Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
1. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerde wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger, der in der Sache Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II begehrt, macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden
und habe zum Beweisergebnis nicht Stellung nehmen können. Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist allerdings, dass
der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36; BSG vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38; BSG vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - RdNr 7). Hieran fehlt es. Die Beschwerde führt aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war, zeigt
aber nicht auf, dass von seinem Prozessbevollmächtigten - was nach dem Vorbringen in der Beschwerde nahe gelegen hätte - Vertagung
beantragt wurde, um dem Kläger persönlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen oder um eine für notwendig
gehaltene Rücksprache mit dem Kläger zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu halten.
Soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung als Verfahrensfehler rügt, fehlt es schon an der Bezeichnung des für eine
solche Rüge nach §
160 Abs
2 Nr
3 Alt 3
SGG erforderlichen Beweisantrags. Mit dem weiteren Vorbringen, das LSG habe an mehreren Punkten zum Nachteil des Klägers falsch
gerechnet, werden schon keine Verfahrensfehler gerügt, sondern allenfalls die Rechtsanwendung im Einzelfall, deren mögliche
Unrichtigkeit die Zulassung der Revision indessen nicht zu rechtfertigen vermag (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht. Sinngemäß wirft der Kläger die Frage
auf, was als erhebliches Vermögen iS von § 67 Abs 2 SGB II zu verstehen ist. Er setzt sich aber weder mit dem Schrifttum oder mit der bisherigen Rechtsprechung hierzu angemessen auseinander,
noch legt er nachvollziehbar dar, warum diese Frage nach den Feststellungen des LSG entscheidungserheblich sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.