Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Einlegung einer Revision ohne Zulassungsentscheidung
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg
vom 25. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 11.12.2021 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten "Revision" gegen die vorgenannte
Entscheidung, die ihm am 8.12.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall, da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.
Eine Revision gegen einen Beschluss des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom
BSG zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das vom Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel
in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss umzudeuten, sind - gerade auch mit Blick auf die formulierten
Anträge - nicht erkennbar (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1).
Die vom Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das Urteil des LSG ist ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.