Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtung von Krankenhaustagegeld als Einkommen
Gründe:
I
Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Lasten der
Kläger wegen des Zuflusses von Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung in den Monaten März und April 2007 an
den Kläger zu 2.
Durch Bescheid vom 28.11.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft insgesamt 1061 Euro an Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007. Im Mai 2007 teilte der Kläger
zu 2 mit, dass er sich vom 20.2. bis 2.3.2007 und 29.3. bis 2.4.2007 im Krankenhaus aufgehalten habe. In diesen Zeiträumen
bezog er täglich 25,56 Euro Krankenhaustagegeld. Am 19.3.2007 erhielt er 281,76 Euro und am 25.4.2007 127,80 Euro Krankenhaustagegeld
von seinem Versicherer ausgezahlt.
Am 18.6.2007 hörte der Beklagte die Kläger zu einer Absenkung des Leistungsbetrags in den Monaten März und April 2007 wegen
des Zuflusses von Einkommen in Gestalt der Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung an. Abzüglich der Versicherungspauschalen
machte der Beklagte eine Erstattung der erbrachten Leistungen von insgesamt 348,96 Euro von der Bedarfsgemeinschaft geltend.
Nachdem er den Änderungsbescheid wegen der fehlerhaften Individualisierung aufgehoben hatte, hörte er die Kläger je persönlich
erneut zu der beabsichtigten Absenkungsentscheidung an (Schreiben vom 24.8.2007) und hob die Ausgangsbewilligung durch individualisierte
Bescheide vom 12.10.2007 jeweils für 174,48 Euro (März 125,58 Euro und April 48,90 Euro) auf. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes
stelle nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X dar. Der Widerspruch der Kläger hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).
Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 5.5.2008) und die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2010). Zur Begründung
hat das LSG ausgeführt, der Zufluss des Krankenhaustagegeldes in den Monaten März und April 2007, das Einkommen iS des § 11
Abs 1 Satz 1 SGB II darstelle, sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X gegenüber denen, die der Entscheidung des Ausgangsbescheides vom 28.11.2006 zugrunde gelegen hätten. Daher sei es gerechtfertigt,
die Höhe der Leistungen um den zugeflossenen Betrag abzüglich einer monatlichen Versicherungspauschale zu senken. Das Krankenhaustagegeld
sei weder ausdrücklich von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, noch handele es sich um eine privilegierte zweckbestimmte
Einnahme. Der Versicherer lege mit der Auszahlung des Krankenhaustagegeldes keinen ausdrücklichen Verwendungszweck fest, sodass
es bereits deswegen an einer Zweckbestimmung mangele. Die Zahlungen seien nur insoweit zweckbestimmt, als mit ihnen der Versicherungsanspruch
aus dem Vertrag mit dem Versicherer erfüllt werde. Ob der Versicherungsnehmer die Leistung alsdann zur Deckung der mit dem
Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten verwende oder einer anderweitigen Verwendung zuführe, werde nicht festgelegt. Insoweit
bestünden von Seiten des Versicherers auch keine Einflussmöglichkeiten. Einer Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als
Einkommen stehe auch nicht entgegen, dass es von dem Kläger zu 2 aus der Regelleistung finanziert worden sei. Hieraus könne
nicht auf eine Zweckbestimmung des Krankenhaustagegeldes geschlossen werden. Die Motivation der Kläger zum Abschluss einer
Krankenhaustagegeldversicherung, im Falle eines Krankenhausaufenthalts entstehende zusätzliche Kosten decken zu können, habe
keinen objektiven Eingang in die Zahlungsvereinbarung gefunden. Die Individualisierung der zustehenden Leistungen stehe einer
Änderungsentscheidung auch gegenüber der Klägerin zu 1 nicht entgegen. Zwar sei nicht ihr das Krankenhaustagegeld zugeflossen,
sondern dem Kläger zu 2. Gleichwohl sei dieses als Einkommen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen
und daher seien auch die jeweils anteiligen individuellen Leistungsansprüche aufzuheben. Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt
seien auch nicht über Leistungen wegen eines "Sonderbedarfs" vom Grundsicherungsträger zu decken. Die Leistungsvoraussetzungen
des § 21 Abs 6 SGB II bzw die Vorgaben des BVerfG seien insoweit nicht gegeben.
Die Kläger rügen mit der vom LSG zugelassenen Revision einen Verstoß gegen § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Das Krankenhaustagegeld
diene einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Krankenhaustagegeld habe den Zweck, die bei dem Krankenhausaufenthalt
anfallenden zusätzlichen Kosten zu decken. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes habe die Vermögenslage der Kläger auch nicht
so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt
sei. Durch die Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen werde deren Zweck verfehlt. Die durch den Krankenhausaufenthalt
entstehenden Kosten stellten zudem einen unabweisbaren einmaligen Sonderbedarf dar, der nicht von der Regelleistung erfasst
werde, nicht aus dem Ansparguthaben gedeckt und daher durch SGB II-Leistungen - durch einen sich direkt aus dem
Grundgesetz ergebenden Anspruch - zu sichern sei.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 5. Mai 2009 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2008 ist rechtmäßig. Durch den
Zufluss von Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes am 19.3. und 25.4.2007 an den Kläger zu 2 ist eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen gegenüber denjenigen eingetreten, die der Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt
der Änderung vom 12.2.2007 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007 zugrunde lagen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligungsbescheide
geändert und die Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von beiden
Klägern gefordert (3.). Das LSG hat zutreffend die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt, dass es sich bei dem Krankenhaustagegeld
nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt, die von der Berücksichtigung als Einkommen
bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat (4.). Für
diese Wertung ist auch nicht von Bedeutung, dass die Kläger das Krankenhaustagegeld als eine Versicherungsleistung erhalten
haben, die aus ihren eigenen Einkünften oder hier der staatlichen Transferleistung finanziert worden ist (5.).
1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß §
70 Nr 1
SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB
II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF
des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche
Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen
Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte
und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung
als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem
Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle
des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§
99,
168 Satz 1
SGG dar (vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269, 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum
war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen
nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Art
91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf,
Kommentar zum
Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art
91e, RdNr 43; Volkmann in v Mangoldt/Klein/Starck,
Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 6. Aufl 2010, Art
91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 2010, Art
91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art
91e Abs
1 und
3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr
46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).
2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2008, mit dem der Beklagte
die Leistungsbewilligung an die Kläger durch Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007
wegen des nachträglichen Zuflusses von bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und Erstattung
von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von den Klägern gefordert hat. Diese
Bescheide haben die Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage angegriffen.
3. Die Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und §
330 Abs
3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit
nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde. So lagen die Verhältnisse hier. Die Kläger haben mit dem Zufluss des Krankenhaustagegeldes zu berücksichtigendes
Einkommen iS des § 11 SGB II erzielt, das zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm §
9 SGB II geführt hat.
Das Krankenhaustagegeld stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen
Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei dem Krankenhaustagegeld handelt es sich um keine in diesem Sinne gesetzlich ausgenommene Leistung.
Auch ist gegenüber den Ausgangsbescheiden eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Es muss, wenn eine wesentliche
Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X in Betracht kommt, die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der angeblich
eingetretenen Änderung verglichen werden. Nur wenn sich bei diesem Vergleich ein für den materiellen Anspruch des Einzelnen
erheblicher Unterschied ergibt, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert (BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60; Schütze in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 48 RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Denn die Kläger haben Einkommen erhalten, mit dem sie in den Monaten März und April 2007
einen Teil ihres Lebensunterhalts hätten decken können. Insoweit ist ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe des zu berücksichtigenden Zuflusses entfallen.
Bei dem Vergleich der Rechtslage mangelt es nicht auch deswegen an einer wesentlichen Änderung, weil der Kläger zu 2 im Gegenzug
zu dem zugeflossenen Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes Anspruch auf eine "Härteleistung" nach § 21 Abs 6 SGB II bzw aus Art
1 Abs
1 iVm Art
20 Abs
1 GG oder § 73 SGB XII für die Krankenhausaufenthalte hatte. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 21 Abs 6 SGB II oder Art
1 Abs
1 iVm Art
20 Abs
1 GG bereits im hier streitigen Zeitraum durchsetzbar war, sind insoweit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Es ist im vorliegenden Fall kein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu erkennen. Der Bedarf für den Krankenhausaufenthalt
ist auch nach dem Vortrag der Kläger ein lediglich zweimaliger von wenigen Tagen in den Monaten März und April 2007 gewesen.
Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII (s zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im SGB II: BSG Urteil
vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R). Hinzu kommt, dass die Kläger insoweit weder einen konkreten, noch einen abstrakten Bedarf benannt haben, sondern lediglich
mit dem im Übrigen zur Deckung eines abstrakten Bedarfs im Falle eines Krankenhausaufenthalts gezahlten Krankenhaustagegeld
aufrechnen (s hierzu in dem anders gelagerten Fall: BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 279, 291 = B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7).
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt,
hier also die Monate März und April 2007.
Zutreffend hat der Beklagte das zugeflossene Einkommen auch zur Bedarfsdeckung bei beiden Klägern berücksichtigt. Es handelt
sich zwar insoweit um Einkommen des Klägers zu 2. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Ist mit diesem Einkommen nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft
gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigungsfähige
Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes zu gleichen Teilen zur Bedarfsdeckung beider Kläger (horizontal, s BSG Urteil
vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) herangezogen hat und dementsprechend für die Monate März und April 2007 erbrachte Leistungen je
getrennt von ihnen beiden, bezogen auf ihren jeweils individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 50 SGB X zurückgefordert hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte keine Verteilung des zugeflossenen Einkommens über mehrere Kalendermonate
vorgenommen (§ 13 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) und hat die Leistungen für Unterkunft
und Heizung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II nicht von der Erstattung ausgenommen. Nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg
II-V sind zwar einmalige Einnahmen grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden
Teilbetrag anzusetzen. Hiervon konnte der Beklagte hier jedoch absehen, denn wegen des nicht vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs
in den Monaten März und April 2007 ist eine andere Regelung iS von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V angezeigt. Hierzu hat der Senat
bereits entschieden, dass dann, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen
und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt, kein Anspruch auf Verteilung
der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16; s auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5).
3. Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind
Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch
nicht gerechtfertigt wären.
§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung
im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom
6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 248 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen
(BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24).
Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn
ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht
dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet
werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 29). An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.
Zwar mag der Kläger zu 2 die Motivation gehabt haben, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, um eventuelle mit
einem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Aufwendungen durch das Krankenhaustagegeld zu decken. Gleichwohl erfolgt
mit der Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer keine Bestimmung der Zweckverwendung des Krankenhaustagegeldes.
Das Krankenhaustagegeld wird von dem Versicherer in der vereinbarten Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, welche Aufwendungen
der Versicherte tatsächlich hat und vor allem, wofür er die Versicherungsleistung verwendet. Erspart sich der Versicherte
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und verwendet die Versicherungssumme, um sich danach zu erholen,
so steht dieses einer Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung ebenso wenig entgegen, wie die Absicht, hiermit Konsumgüter
zu erwerben. Der Versicherte kann, muss jedoch nicht Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt mit dem ausgezahlten Krankenhaustagegeld
decken. Der Versicherer nimmt durch die Versicherung keinerlei Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Betrags.
Da das Krankenhaustagegeld bereits keine zweckbestimmte Einnahme darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme einem
anderen Zweck als die SGB lI-Leistung dient und ob daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
4. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Versicherungsleistung aus einer Versicherung stamme, die sie durch ihr eigenes
Einkommen bzw aus der Regelleistung finanziert hätten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen ist vom
Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sind mithin
Aufwendungen für die Versicherung, die die Kläger von der Regelleistung erbracht haben, nicht "doppelt" zu ihren Lasten berücksichtigt
worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG
Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Zudem mangelt es bei einer Krankenhaustagegeldversicherung an der Beitragsäquivalenz. Die Krankenhaustagegeldversicherung
führt bei der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung weder die eingezahlten Beträge an den Versicherungsnehmer zurück
bzw verzinst sie, noch dient die Krankenhaustagegeldversicherung dem "Vermögensaufbau". Eine Krankenhaustagegeldversicherung
tritt dann ein, wenn sich das versicherte Risiko - der Krankenhausaufenthalt - realisiert. Ob und wann das der Fall ist, ist
bei Abschluss des Versicherungsvertrags in der Regel ungewiss. Die daraus dann bezogene Leistung ist jedoch alsdann ein Zufluss
in Geld und damit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.