Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge
Vertretungszwang auch im Anhörungsrügeverfahren
Gründe
I
Mit Beschluss vom 5.8.2022 (B 5 R 66/22 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom
2.6.2022 wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 19.8.2022 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss mit einfacher E-Mail vom
11.9.2022 Einwände erhoben. Die Beschwerde sei frist- und formgerecht per Post mit Unterschrift beim BSG eingereicht worden und er habe das Recht auf Selbstverteidigung.
II
Der Rechtsbehelf des Klägers ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.
1. Als Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 5.8.2022 kommt gemäß §
178a SGG eine Anhörungsrüge in Betracht. Eine solche Rüge muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung
des rechtlichen Gehörs erhoben werden (vgl §
178a Abs
2 Satz 1
SGG). Die Frist beginnt regelmäßig mit Zustellung der Entscheidung, durch die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet
wird (vgl Flint in jurisPK-
SGG, 2. Aufl 2022, Stand 25.7.2022, §
178a RdNr 70 mwN). Ein abweichender Zeitpunkt ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen; dies ist hier jedoch nicht geschehen. Aufgrund der Zustellung
des Beschlusses vom 5.8.2022 an den Kläger am 19.8.2022 hätte die Gehörsrüge bis spätestens am 2.9.2022 beim BSG eingelegt werden müssen (vgl §
64 Abs
2 Satz 1 iVm Abs
3 SGG). Die erst am 11.9.2022 eingegangene einfache E-Mail des Klägers wahrt diese Frist nicht. Darüber hinaus entspricht die Einlegung
der Anhörungsrüge durch einfache E-Mail nicht den in §
178a Abs
2 SGG enthaltenen Formerfordernissen. Der Kläger hat nicht die in §
65a SGG geregelten Voraussetzungen für die rechtswirksame Übermittlung elektronischer Dokumente an das BSG erfüllt. Aufgrund fehlender Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) ist außerdem die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten. Der Vertretungszwang des §
73 Abs
4 Satz 1
SGG gilt auch im Anhörungsrügeverfahren (vgl BSG Beschluss vom 21.1.2022 - B 5 R 40/21 C - juris RdNr 2 mwN). Durch diesen Vertretungszwang wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; BSG Urteil vom 15.10.1957 - 3 RK 80/55 - BSGE 6, 47, 50 = SozR Nr 11 zu §
144 SGG; BSG Beschluss vom 11.3.1985 - 7 RAr 117/84 - SozR 1500 § 166 Nr 12; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
73 RdNr 40a mwN).
2. Soweit gegen die Entscheidung des Senats vom 5.8.2022 auch noch der außerordentliche, gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf
einer Gegenvorstellung für statthaft erachtet wird, muss dieser ebenfalls - entsprechend der Vorschrift in §
178a Abs
2 Satz 1
SGG - innerhalb der Frist von zwei Wochen eingelegt werden (vgl BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4 mwN auch zur Rspr des BFH; Flint in jurisPK-
SGG, aaO, RdNr 136; Hansens, ZfSch 2021, 588, 589). Die Eingabe des Klägers vom 11.9.2022 wahrt diese Frist - wie bereits ausgeführt - nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl §
178a Abs
4 Satz 3
SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden.
Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).