Rente wegen Erwerbsminderung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die im Jahr 1964 geborene Klägerin begehrt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der beklagte Rentenversicherungsträger
lehnte ihren im November 2017 gestellten Antrag nach Einholung von Befundberichten sowie eines neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachtens ab (Bescheid vom 20.4.2018, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2018). Im Klageverfahren hat das SG ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellen lassen. Der Sachverständige S ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen
vollschichtig zu verrichten. Daraufhin hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.3.2020). Im Berufungsverfahren hat das LSG von Prof. Dr. W, Direktorin der Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums
C in D, ein Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet erstellen lassen. Auch sie stellte - nach vierstündiger ambulanter
Untersuchung der Klägerin - fest, dass diese leichte bis mittelschwere Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich leisten
könne; die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Insbesondere hierauf sowie auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten
gestützt hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 12.4.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt Verfahrensmängel und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Rechtsprechungsabweichung
geltend. Außerdem beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten. Nach Ablauf der bis zum 1.9.2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist haben die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin im Schriftsatz vom 7.10.2022 weitere Ausführungen gemacht, jedoch die zur Akteneinsicht übersandte Verwaltungsakte
der Beklagten nur teilweise an das Gericht zurückgeleitet.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Klägerin hat in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.6.2022, vom 31.8.2022 und vom 1.9.2022 weder eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der erforderlichen Weise dargelegt noch eine Divergenz oder einen Verfahrensmangel
hinreichend bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
a) Die Klägerin hat Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§
162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten
Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 §
160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl 2020, §
160a RdNr 32 ff; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX
RdNr 283 ff). Daran fehlt es hier.
aa) Die Klägerin sieht eine grundsätzliche Bedeutung zunächst dadurch verwirklicht, dass das Urteil des LSG nicht von den
Richtern unterschrieben sei, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten; es sei deshalb nicht rechtswirksam. Eine noch nicht
geklärte Rechtsfrage hat sie damit nicht bezeichnet. Vielmehr rügt sie insoweit einen Verfahrensmangel (dazu sogleich unter c).
bb) Eine weitere grundsätzliche Bedeutung bestehe darin, dass das Urteil des LSG auf Verfahrensmängeln und einer Abweichung
von höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhe. Auch insoweit sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen benannt, sondern
es werden die unterschiedlichen Revisionszulassungsgründe iS von §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG miteinander vermengt.
cc) Die Klägerin führt sodann als Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, dass es das SG und das LSG versäumt hätten, Borreliose-kundige Ärzte als Gutachter zu ihrer Erkrankung zu befragen. Es sei "von grundsätzlicher
Bedeutung, dass richtige und nicht fachfremde Sachverständige beauftragt werden". Erneut formuliert die Klägerin auch insoweit
keine weiter klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten
Vorschrift mit höherrangigem Recht. Vielmehr rügt sie die Art und Weise der Sachaufklärung durch die Vorinstanzen und macht
damit allenfalls einen Verfahrensfehler geltend (dazu sogleich unter c).
dd) Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Untersuchung durch die Sachverständige Prof. Dr. W am 28.5.2021 sei wegen unterlassener
Blutuntersuchung auf Borrelien unvollständig und somit unverwertbar, weil es von grundsätzlicher Bedeutung sei, dass eine
Untersuchung vollständig und richtig - hier unter besonderer Berücksichtigung des Blutbilds (Borrelien) - stattfinde. Eine
über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende konkrete Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht.
ee) Auch soweit die Klägerin vorbringt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass bei chronischen, intervallartig auftretenden
Schmerzen kein zu kurzer, nicht aussagekräftiger Zeitraum, sondern für die Untersuchung ein längerer Zeitraum gewählt werde,
ist eine Rechtsfrage nicht erkennbar.
ff) Der Vorhalt, die Vorinstanzen hätten fehlerhaft gehandelt, weil sie sich "auf die neben der Sache liegenden, die Borreliose
nicht berücksichtigenden Gutachten" gestützt hätten, und es sei "von grundsätzlicher Bedeutung, dass fachkundige Gutachter:innen
beauftragt werden", lässt ebenfalls keine Rechtsfrage erkennen, sondern zielt im Kern auf einen Verfahrensmangel.
gg) Schließlich vermag der Senat auch in der Bemerkung, es sei "von grundsätzlicher Bedeutung, dass die entscheidungserheblichen
Tatsachen berücksichtigt und nicht negiert werden", keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zu erkennen.
Im Übrigen fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichen Erörterungen dazu, inwiefern die zahlreich angeführten Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung im Lichte der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch klärungsbedürftig
sein könnten. Mit solcher Rechtsprechung setzt sich die Klägerin an keiner Stelle auseinander.
b) Auch der Revisionszulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung (vgl §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet.
Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der
von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung
auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht
miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen
Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung
im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 5 R 320/21 B - juris RdNr 9 mwN).
Diesen Anforderungen entspricht die für die Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung nicht ansatzweise. Die im Schriftsatz
vom 27.6.2022 nur kursorisch behaupteten "Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung" werden nachfolgend nicht näher
erläutert. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt nicht erwähnt.
c) Die Klägerin hat schließlich auch Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Erfordernissen wird die für die Klägerin eingereichte Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Die Klägerin rügt zunächst, es liege überhaupt kein wirksames LSG-Urteil vor. Ein Urteil müsse von den Richtern, die an
der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben werden. Sie verweist "zu den fehlenden Unterschriften" auf Bl 565 der LSG-Akte.
Aus dieser Darstellung ergibt sich kein schlüssiger Vortrag eines Verfahrensmangels. Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander,
um was für einen Text es sich handelt, der auf Bl 565 der LSG-Akte niedergeschrieben ist. Soweit sie auf eine der Beschwerdebegründung
als Anlage beigefügte Kopie dieser Aktenseite verweist, ist offenkundig, dass es sich dabei nicht um die letzte Seite des
gemäß §
136 Abs
1 SGG vollständig abgefassten Urteils handelt, das von den Senatsmitgliedern (nur den Berufsrichtern - vgl §
153 Abs
3 Satz 1
SGG; s hierzu BSG <GrS> Beschluss vom 21.4.1955 - GS 1/55 - BSGE 1, 1, 5 = NJW 1955, 1814 und Anmerkung von Schlegel, NJW 2017, 3109) zu unterschreiben ist (vgl dazu Bl 574 der LSG-Akte). Vielmehr nimmt die Klägerin mit ihrem Verweis auf Bl 565 der LSG-Akte lediglich auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel
(Tenor) Bezug, die Grundlage für die Verkündung des Urteils war (vgl §
132 Abs
2 Satz 1
SGG). Weshalb das Fehlen von Unterschriften unter der verkündeten Urteilsformel einen Verfahrensmangel darstellen könnte, legt
die Klägerin nicht hinreichend dar. Der bloße Hinweis darauf, dass in einem anderen Verfahren der Klägerin, in dem - anders
als hier - ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, die Urteilsformel von den mitwirkenden Richtern unterschrieben
wurde, genügt dafür nicht (dazu, dass die Urteilsformel nicht unterschrieben sein muss, vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
132 RdNr 5; Schütz in jurisPK-
SGG, 2. Aufl 2022, §
132 RdNr 15, Stand 15.6.2022).
bb) Weiterhin beanstandet die Klägerin, dass es zu der aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Borreliose keine fachärztliche
Untersuchung gegeben habe und somit vom LSG nicht der "richtige" Sachverständige beauftragt worden sei. Damit macht sie in
der Sache eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht geltend (vgl §
103 Satz 1
SGG). Die Klägerin benennt aber - obgleich für eine solche Rüge gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 3
SGG zwingend erforderlich - keinen von ihr angebrachten Beweisantrag zur weiteren Sachaufklärung, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt wäre (zu den Anforderungen an einen solchen Beweisantrag vgl zB BSG Beschluss vom 5.8.2022 - B 5 R 50/22 B - juris RdNr 8 mwN). Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin, die Verhaltensbeobachtung der Sachverständigen Prof. Dr. W hätte sich über einen
längeren Zeitraum als vier Stunden erstrecken und diese hätte zur vollständigen Begutachtung auch eine Blutuntersuchung auf
Borrelien veranlassen müssen. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen und dem Vorhalt, es sei nötig, dass "die entscheidungserheblichen
Tatsachen berücksichtigt und nicht negiert werden", zugleich beanstandet, dass das LSG das von ihr für unzureichend erachtete
Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, greift sie letztlich die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung (vgl §
128 Abs
1 Satz 1
SGG) kann ein Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG).
cc) Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, für die Vergangenheit sei eine gütliche Einigung (in Gestalt der Bewilligung
einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente) geboten und die Beklagte als Teil der Exekutive dürfe sich dem nicht verweigern,
ist ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler von vornherein nicht erkennbar.
dd) Die im Schriftsatz vom 7.10.2022 enthaltenen Rügen, der Widerspruchsbescheid sei nicht von der Vorsitzenden der Widerspruchsstelle
unterschrieben und die Niederschrift über die Sitzung der Widerspruchsstelle vom 27.7.2018 enthalte keine Gründe, sind schon
deshalb unbeachtlich, weil sie erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden sind (vgl BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 8 SO 39/17 B - juris RdNr 9). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die benannten Umstände einen Mangel im Verfahren vor dem Berufungsgericht
bezeichnen könnten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehrfach vorgetragenen Bitte um Erteilung richterlicher Hinweise - beispielsweise
"zur Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin im vergangenen Zeitraum von 4 ½ Jahren ununterbrochen attestierter Arbeitsunfähigkeit"
- musste der Senat nicht nachkommen. Das Gericht ist weder verpflichtet noch befugt, einem Rechtsanwalt Hinweise zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde zu geben oder vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel auf Defizite der Begründung hinzuweisen.
Die Bestimmung des §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde
formgerecht zu begründen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 29.11.2021 - B 5 R 272/21 B - juris RdNr 7). Gerade dies ist ein Grund für die Verpflichtung der Beteiligten, sich in Verfahren vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (§
73 Abs
4 SGG, vgl dazu auch BSG Beschluss vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - juris RdNr 7 mwN).
3. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das zugleich mit dem PKH-Antrag
wirksam eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(vgl §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
121 Abs
1 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.