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BSG, Beschluss vom 15.01.2019 - 5 R 251/18
Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag Beweisantrag in Rentenverfahren
1. Um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufzuzeigen muss nicht nur die Stellung des Antrags bezeichnet, sondern auch dargestellt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.
2. Zwingendes Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.
3. Bei Rentenverfahren muss sich ein Beweisantrag möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.06.2018 L 21 R 292/14 , SG Detmold 20.02.2014 S 20 R 428/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: