Rente wegen voller Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr bewilligten Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte ihren Antrag nach Einholung von zwei Gutachten mit Bescheid vom 28.7.2017 und eines
dritten Gutachtens mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2018 ab. Die Klägerin sei nach den medizinischen Ermittlungen nicht voll
erwerbsgemindert. Das SG hat nach Einholung eines weiteren Gutachtens die Klage mit Urteil vom 16.6.2020 abgewiesen. Das LSG hat mit Beschluss vom
28.9.2021 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss legt die Klägerin Beschwerde beim BSG ein.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung
legt keinen Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 SGG in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise hinreichend dar. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Mit ihrem Vortrag, das LSG habe ihre Berufung zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen, bezeichnet die Klägerin keinen Zulassungsgrund
iS des §
160 Abs
2 SGG. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich nicht mit einer Entscheidung nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG einverstanden erklärt, vermag dies eine Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zu begründen, weil die Beteiligten
vor einer Entscheidung durch Beschluss gemäß §
153 Abs
4 Satz 2
SGG lediglich zu hören sind. Mit dem Vortrag, sie habe mit Schriftsatz vom 31.5.2021 die Einholung eines weiteren medizinischen
Gutachtens von Amts wegen beantragt und das LSG hätte diesem Beweisantritt nachkommen müssen, hat sie weder hinreichend dargelegt,
einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt (vgl zu den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge zB BSG Beschluss vom 6.10.2021 - B 5 R 147/21 B - juris RdNr 7 f) noch einen solchen auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG aufrechterhalten zu haben (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 26.5.2021 - B 13 R 219/20 B - juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.