Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 3. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 3.6.2021 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück
vom 18.3.2021 zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 21.9.2021 zugestellt worden. Den im Schreiben vom 20.10.2021
sinngemäß enthaltenen Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG vom 3.6.2021 vor dem BSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat das BSG mit Beschluss vom 9.11.2021 (B 5 R 31/21 BH) abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 25.11.2021 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom
13.12.2021, beim BSG eingegangen am 16.12.2021, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf PKH gestellt habe und weiterhin auf die
Neuberechnung der Rente ihres verstorbenen Ehemannes bestehe. Das Schreiben der Klägerin wertet der Senat als Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.6.2021.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des BSG hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 25.10.2021 (B 5 R 31/21 BH) und der Eingangsbestätigung vom 17.12.2021 (B 5 R 323/21 B) erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde,
die einen Monat nach Zustellung des PKH ablehnenden Beschlusses am 27.12.2021 (Montag) endete, ist keine formgerechte Beschwerdeschrift
beim BSG eingegangen.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.