Verwerfung einer Beschwerde
Privatschriftlich eingelegte Beschwerde
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli
2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit an das Bayerische LSG adressierten und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.8.2022 und 12.8.2022,
die nach Weiterleitung durch das LSG am 10.8.2022 und 18.8.2022 beim BSG eingegangen sind, gegen das ihm am 3.8.2022 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 26.7.2022. Diese und die weiteren
an das BSG adressierten Schreiben des Klägers vom 18.8.2022, 22.8.2022, 7.9.2022 und 26.9.2022 deutet der Senat als Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG, weil dies das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen
die Entscheidung des LSG ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des BSG hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 11.8.2022 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
am 5.9.2022 (Montag) ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beim BSG eingegangen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.