Gründe:
Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg Ansprüche des Klägers auf Feststellung weiterer Entgelte aus Jahresendprämien
für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den Kalenderjahren 1973,
1976 bis 1978 und 1982 bis 1985 verneint. In der Zustellungsurkunde ist festgehalten, dass der Postbedienstete Olaf Schenke
das Urteil in den zur Wohnung des Klägers in der F. Straße , B. gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt
habe, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Unter Ziffer 13.1. der Zustellungsurkunde
findet sich ein Anmerkungszeichen (*, Asterisk). Daneben ist in dem dafür vorgesehenen Ausfüllfeld das Datum "25.11.15" durchgestrichen
und oberhalb des Ausfüllfeldes neben dem vorgedruckten Wort "Datum" handschriftlich vermerkt: "251115". Am linken Rand der
Zustellungsurkunde ist zudem handschriftlich - eingerahmt durch ein weiteres Anmerkungszeichen (*, Asterisk) und eine Paraphe
- in senkrechter Schriftrichtung vermerkt: "berichtigt 251115". Mit Schriftsatz vom 29.11.2015 hat sich der Kläger an das
LSG Berlin-Brandenburg gewandt und "mit großer Verwunderung und Enttäuschung ... unter dem 25.d.M. den Eingang Ihrer `förmlichen
Zustellung´ des 'Urteils (im Namen des Volkes)' vom 11.d.M." bestätigt.
Unter dem 7.12.2015 hat der Kläger das BSG am 9.12.2015 privatschriftlich gebeten, ihn in seine Rechte einzusetzen. Nachdem ihn der Senat mit Eingangsbestätigung vom
15.12.2015 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung besonders hingewiesen hatte,
hat er mit Schriftsatz vom 20.12.2015, der am 24.12.2015 beim BSG eingegangen ist, "Fristverlängerung über den 15.01. oder 15.02.16 hinaus" beantragt, und zwar "für die Suche nach einem Prozessbevollmächtigten".
Daraufhin ist der Kläger am Montag, dem 28.12.2015 telefonisch auf den Fristablauf um 24:00 Uhr und darauf hingewiesen worden,
dass die einmonatige Frist für die Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden könne.
Der Senat fasst die Bitte des Klägers, ihn in seine Rechte einzusetzen, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2015 auf. Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt
worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden
ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2
SGG) einlegen lassen. Mangels gesetzlicher Ermächtigung kann die gesetzliche Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht verlängert
werden (Umkehrschluss aus §
65 S 1
SGG).
Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 25.11.2015 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§
66 SGG) - im Inland wirksam zugestellt (§
135 SGG) worden. Zwar begründet die Zustellungsurkunde - als öffentliche Urkunde - entgegen §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
418 Abs
1 ZPO hier ausnahmsweise noch nicht den vollen Beweis des darin bezeugten Zustelldatums, weil sie insofern "Durchstreichungen"
iS von §
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
419 ZPO aufweist, die nach freier Überzeugung des Senats die Beweiskraft der Urkunde mindern. Nach der damit wiederhergestellten
freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Senat unter Würdigung des Inhalts des klägerischen Schriftsatzes vom 29.11.2015
aber davon überzeugt, dass dem Kläger das Urteil - wie er selbst ausdrücklich bestätigt hat - tatsächlich am 25.11.2015 zugestellt
worden ist. Folglich begann die einmonatige Beschwerdefrist am 26.11.2015 (§
64 Abs
1 SGG) und lief am Montag, dem 28.12.2015 ab (§
64 Abs
3 SGG). Innerhalb dieses Zeitraums hat kein zugelassener Prozessbevollmächtigter Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.