Feststellung der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gesetzlich fingierte Anwartschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG
Gründe
I
Mit Urteil vom 10.4.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum
Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Nr 1 der Anlage 2 zum AAÜG) für die Zeit vom 25.1.1962 bis zum 25.5.1962 und der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte einschließlich Verpflegungs-,
Kleider- und Wohngeld verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 13.12.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nicht ausreichend vorgetragen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete
Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert als Rechtsfragen
"1.1 a) Ist die Regelung für den persönlichen Geltungsbereich gemäß Teil A Ziffer I 1 Buchst. a) der als sekundäres Bundesrecht
fortgeltenden Versorgungsordnung für die Nationale Volksarmee vom 8. Juli 1957, veröffentlicht im Anordnungs- und Mitteilungsblatt
des Ministeriums für Nationale Verteidigung, vom 10. Juli 1957 Nr. 16 S. 159 (im weiteren NVA-Versorgungsordnung 1957) - unter
Beachtung von § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der NVA - Besoldungsverordnung
- vom 24. Januar 1962 (GBl. II Nr. 7 S. 49) - dahingehend auszulegen, dass davon seit dem 25. Januar 1962 alle 'Soldaten',
'Matrosen', 'Flieger', 'Unteroffiziere', 'Maate' und 'Offiziersschüler', die im Dienstverhältnis als 'Soldaten auf Zeit',
als 'Berufssoldaten' oder als 'weibliche Angehörige der NVA' gestanden haben, unabhängig davon erfasst wurden, ob sie eine
dreijährige ununterbrochene Dienstzeit abgeleistet und eine Weiterverpflichtung für den Dienst in der Nationalen Volksarmee
von mindestens einem Jahr abgegeben hatten?
b) Alternativ dazu: Ist die Regelung gemäß Teil A Ziffer I 1 Buchst. a) für den persönlichen Geltungsbereich der NVA-Versorgungsordnung
1957 - unter Beachtung von § 20 Abs. 1 Besoldungsverordnung - so auszulegen, dass die darin aufgeführten Personen (u.a. 'Matrosen')
auch als 'Soldaten auf Zeit', als 'Berufssoldaten' und als 'weibliche Angehörige der NVA' ihre Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
verloren, wenn sie vor Ablauf einer dreijährigen ununterbrochenen Dienstzeit ohne Weiterverpflichtung für den Dienst in der
NVA von mindestens einem Jahr aus der NVA ausgeschieden waren?
1.2 Erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG mit der Folge, dass der Verlust der Anwartschaften nicht eingetreten ist (und demnach die Bestimmungen des AAÜG, insbesondere nach §§ 5 bis 8 AAÜG, anzuwenden sind), tatbestandlich auch Personen für die aufgrund von höherrangigem DDR-Recht (hier gemäß § 20 Abs. 1 der
Besoldungsverordnung - vom 24. Januar 1962 [GBl. II Nr. 7 S. 49]) festgelegt war, dass sie den Bestimmungen der Versorgungsordnung
unterliegen, obgleich der Wortlaut der nachrangigen Versorgungsordnung (hier: für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen
der NVA nach Anlage 2 Nr. 1 AAÜG) diese Personen vor Ablauf einer dreijährigen ununterbrochenen Dienstzeit und einer abgegebenen Weiterverpflichtung für den
Dienst von mindestens einem Jahr vom Geltungsbereich der Versorgungsordnung ausschloss (vgl. § I 1 Buchst. a) der Versorgungsordnung
der Nationalen Volksarmee vom 8. Juli 1957, Anordnungs- und Mitteilungsblatt des Ministeriums für Nationale Verteidigung,
vom 10. Juli 1957 Nr. 16 S. 159) ."
a) Der Kläger formuliert unter Ziffer 1.1 schon keine aus sich heraus verständlichen abstrakt-generellen Rechtsfragen zur
Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl dazu allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage zu revisiblem Recht ist unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - juris RdNr 9; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181).
Der Kläger stellt unter Ziffer 1.1 ausschließlich Fragen zur Auslegung von "DDR-Recht". Entgegen seiner Annahme geht es dabei
nicht um die Auslegung oder Anwendung von "sekundärem Bundesrecht". Vielmehr handelt es sich bei der vom Kläger zitierten
Versorgungsordnung ebenso wie bei der angeführten Besoldungsverordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee um generelle
Tatsachen (vgl Urteil vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE <vorgesehen> - SozR 4 <vorgesehen> RdNr 14 ff). Selbst wenn der Wunsch einer Klärung derartiger Tatsachenfragen im Interesse einer möglichst bundesweit einheitlichen Handhabung
durchaus nachvollziehbar ist, können Fragen der Rechtsanwendung und Fragen tatsächlicher Art selbst dann nicht zur Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG führen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Klärungsbedürftigkeit allgemeiner (genereller) Tatsachen geltend gemacht
wird, die nicht als "Rechtsfragen" zu qualifizieren sind (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2014 - B 12 KR 78/13 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 5 ff).
Für eine den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügende Begründung fehlt es im Übrigen auch an einer Darlegung der (konkreten) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
der aufgeworfenen Fragen. Das LSG hat ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 13.12.2017 Bezug genommen, wonach dem Anspruch des Klägers bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Beschluss des
LSG Berlin-Brandenburg vom 20.6.2016 (L 22 R 585/14) entgegenstand. Auch hat das LSG eine Einbeziehung des Klägers in die Sonderversorgung der NVA im Hinblick auf § 20 Abs 1
und 2 Besoldungsverordnung der NVA vom 24.1.1962 (GBl II Nr 7 S 49) deshalb verneint, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Besoldungsverordnung bereits Krankenbezüge erhielt,
die nicht der Beitragspflicht zum Versorgungssystem unterfielen. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.
b) Mit seiner unter Ziffer 1.2 wiedergegebenen Rechtsfrage "Erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG […]" formuliert der Kläger zwar eine Frage zur Auslegung und Anwendung einer revisiblen Norm des Bundesrechts. Zur grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache hat er jedoch nicht hinreichend vorgetragen. Zweifel bestehen schon dahin gehend, ob es sich dabei
um eine konkrete (abstrakte) Rechtsfrage handelt oder nicht vielmehr um eine bloße Subsumtionsfrage. Wie gerade die weitere
Formulierung der Frage zeigt "Erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG […] tatbestandlich auch Personen für die aufgrund von höherrangigem DDR-Recht (hier gemäß § 20 Abs. 1 der Besoldungsverordnung
- vom 24. Januar 1962 [GBl. II Nr. 7 S. 49]) festgelegt war, dass sie den Bestimmungen der Versorgungsordnung unterliegen,
obgleich der Wortlaut der nachrangigen Versorgungsordnung […] diese Personen […] ausschloss ", stellt der Kläger auch diese
Frage zur Klärung genereller Tatsachen, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen können.
Jedenfalls fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen zum Vorliegen der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger
setzt sich schon nicht hinreichend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG auseinander. Diese Vorschrift begründet eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991. Dazu existiert bereits eine langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach muss der Berechtigte in der
DDR konkret in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und diese Rechtsposition später wieder verloren haben (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 5 RS 8/10 R - juris RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f). Der Kläger trägt lediglich allgemein vor, die von ihm aufgeworfenen Fragen zielten auf den persönlichen Geltungsbereich
des AAÜG und zitiert das Urteil des BSG vom 9.4.2002 (B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 2). Dies reicht zur Darlegung einer (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit nicht aus. In der vom Kläger zitierten Entscheidung sind
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ausführlich dargestellt (BSG aaO). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung findet jedoch nicht statt.
Auch ist zur Begründung der (konkreten) Klärungsfähigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus der Kläger den Verlust einer
Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG folgert. Dafür müsste er in der DDR zunächst konkret in das Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und eine dadurch erworbene
Rechtsposition wieder verloren haben. Mit der Regelung in § 20 Abs 1 der Besoldungsverordnung, wonach Soldaten auf Zeit den
Bestimmungen der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee unterlagen, und dem Hinweis auf dieses "höherrangige Gesetz"
begründet der Kläger eine solche Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA ab Inkrafttreten der Vorschrift
am 25.1.1962. Er führt dazu weiter aus, auch die NVA-Versorgungsordnung 1968 stelle klar, dass die Armeeangehörigen für die
Dauer ihres aktiven Wehrdienstes der Versicherungspflicht im Versorgungssystem für die NVA unterlagen. Woraus der Kläger "im
Umkehrschluss zum Wortlaut" folgert, dass "all jene, die vor Ablauf der dreijährigen Mindestdienstzeit […] aus der NVA ausschieden,
[…] ihre per Gesetz erworbene Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für die NVA mit dem Ausscheiden aus der NVA (wieder) verlieren",
erschließt sich dem Senat jedoch nicht.
An einer hinreichenden Darlegung der (konkreten) Klärungsfähigkeit fehlt es - wie schon zu den unter Ziffer 1.1 formulierten
Fragen - auch im Hinblick auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.6.2016 (L 22 R 585/14) und die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 und 2 Besoldungsverordnung der NVA vom
24.1.1962 (GBl II Nr 7 S 49 - siehe dazu bereits die Ausführungen unter a.).
Soweit der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG geltend macht, kann auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit
der angefochtenen Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, S 9, 10 ).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.