Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens
vor dem SG Nordhausen nach Beweisanordnung.
Mit Beweisanordnungen des SG Nordhausen im Verfahren S 27 AS 2435/12 vom 26.7.2012 und 14.8.2012 wurde die Antragstellerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Rechnung vom 7.11.2012
hat die Antragstellerin insgesamt eine Vergütung von 2424,02 Euro beim SG geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des SG hat die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1924,88 Euro festgesetzt und ua den zugrunde gelegten Zeitaufwand
von 23,5 Stunden auf gerundet 17,5 Stunden gekürzt. Hiergegen hat sich die Antragstellerin gewandt und eine Festsetzung durch
gerichtlichen Beschluss nach §4 Abs 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beantragt. Mit Beschluss vom 21.3.2014 hat das SG den Zeitaufwand nunmehr mit 16,5 Stunden an- und die Vergütung auf 1845,15 Euro festgesetzt.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Entscheidung des SG mit Beschluss vom 12.9.2014 bestätigt und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Nordhausen vom 21.3.2014
als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar
ist (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).
Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.10.2014 gegen den Beschluss des LSG Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen
hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs 8 S 2 JVEG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs 8 S 1 JVEG).