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BSG, Urteil vom 17.12.2013 - 11 AL 15/12
Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren; Geltendmachung einer Erledigungsgebühr
Eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens kann nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG Anl 1 Nr. 1002
,
RVG Anl 1 Nr. 1005
,
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 2
,
VV RVG Nr. 1002
,
VV RVG Nr. 1005
,
VV RVG Nr. 2400
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 14.06.2012 L 12 AL 1074/12 , SG Konstanz 15.03.2011 S 2 AL 722/08
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.6.2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger nur weitere 285,60 Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 85 vom Hundert der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: