Verfassungsmäßigkeit des Pauschalbeitrags nach § 249b SGB V
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einen Pauschalbeitrag in
Höhe von 10 vH seines Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu tragen hat.
Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 den Arbeitnehmer P. M.
dauernd geringfügig beschäftigte. Sie entrichtete für den Arbeitnehmer, der in dieser Beschäftigung ein monatlich unterschiedlich
hohes Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 5.422 DM erhielt, nach §
249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) einen Pauschalbeitrag zur GKV in Höhe von 542,20 DM. P. M. war schon vor und auch im Jahr 2000 auf Grund der Höhe des Entgelts
aus abhängiger Beschäftigung in der GKV versicherungsfrei. Er war bei der beklagten Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2000
freiwillig krankenversichert.
Im Mai 2000 wandte sich die Klägerin, die zuvor schon die bis dahin gezahlten Monatsentgelte angegeben hatte, an die Beklagte,
"stellte" die Erhebung des Pauschalbeitrags "in Frage" und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Gleichzeitig erklärte
sie, den Pauschalbeitrag, dessen Höhe sie nicht bestritt, zunächst weiterzahlen zu wollen. Die Erhebung des Pauschalbeitrags
benachteilige sie gegenüber Arbeitgebern ungerechtfertigt, deren geringfügig Beschäftigte einer privaten Krankenversicherung
(PKV) angehörten und die deshalb keinen Pauschalbeitrag leisten müssten. §
249b SGB V verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin den
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung weiterhin an sie zu entrichten habe. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der
Arbeitnehmer bei ihr freiwillig versichert sei und sie lediglich das Gesetz vollziehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei verpflichtet, den Pauschalbeitrag zu entrichten. Die Voraussetzungen des §
249b SGB V lägen vor. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe von der Erhebung eines Pauschalbeitrags für geringfügig
Beschäftigte, die privat krankenversichert seien, absehen dürfen und müssen, weil diese Leistungen von der GKV nicht beanspruchen
könnten. Mit Urteil vom 13. August 2004 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat
es auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: §
249b SGB V erweise sich nicht als verfassungswidrig. Das gelte zunächst für den Pauschalbeitrag zur GKV dem Grunde nach. Die Vorschrift
stehe mit Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG), der als Prüfungsmaßstab allein in Betracht komme, in Einklang. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Ziele, einer
Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung entgegenzuwirken und Missbrauch und Risikoselektion sowie Wettbewerbsverzerrungen
zwischen PKV und GKV zu Lasten Letzterer zu verhindern, rechtfertigten sie. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe vergleichbare
arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen als sachgerechte Gründe bereits anerkannt. Auch die Höhe der Beitragsbelastung
der Klägerin sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Gesetzgeber 10 vH des gezahlten Arbeitsentgelts aus
der geringfügigen Beschäftigung in Ansatz bringe, habe er zulässigerweise pauschaliert.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von Verfassungsrecht. §
249b SGB V sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Gleichheitsprüfung dürfe entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung
nicht darauf beschränkt werden, die geringfügige Beschäftigung gesetzlich Krankenversicherter derjenigen privat Krankenversicherter
gegenüberzustellen und nach sachlichen Gründen für die Benachteiligung von Arbeitgebern zu suchen, die gesetzlich Krankenversicherte
geringfügig beschäftigten. Die Gleichheitsprüfung sei auch darauf zu erstrecken, dass Arbeitgeber von Personen, die - als
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, als Beamte, als Beschäftigte mit Einnahmen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
oder als Werkstudenten - bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei wären, mit Arbeitgebern von Personen
gleich behandelt werden, die bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig wären. Beide Arbeitgeber würden
für die geringfügige Beschäftigung mit Beiträgen belastet. Diese Gleichbehandlung habe vor Art
3 Abs
1 GG keinen Bestand. Die vom LSG aufgebotenen Argumente trügen sie jedenfalls nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom
27. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August
2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 18. Mai 2000 und ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. August
2000 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin als Arbeitgeberin eines geringfügig Beschäftigten einen pauschalen Beitrag
zur GKV in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen hat.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden nicht nur festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tragung
des Pauschalbeitrags bei der Klägerin vorliegen, sondern diese auch verpflichtet, den Pauschalbeitrag in unstreitiger Höhe
"weiterhin an sie zu entrichten". Damit hat sie auch über die Höhe der Beiträge für das bereits gezahlte Entgelt entschieden,
denn dieses war ihr von der Klägerin besonders mitgeteilt worden. Einer betragsmäßigen Festlegung bedurfte es angesichts der
Erklärung der Klägerin, die die Beiträge bereits gezahlt hatte und - vorläufig - weiterzahlen wollte, nicht. Für die Zukunft
hätte die Beklagte ohnehin nur den der Klägerin bekannten Beitragssatz festsetzen können.
Nach §
249b Satz 1
SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 1. April 1999 durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 388; im Folgenden:
NeuregelungsG), war von Arbeitgebern einer Beschäftigung nach §
8 Abs
1 Nr
1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, im Jahr 2000, um
das es hier geht, ein Krankenversicherungsbeitrag nach einem bundeseinheitlichen und pauschalen Beitragssatz von 10 vH (seit
dem 1. April 2003: 11 vH) des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung zu tragen. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift
des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Art 1 Nr 2 NeuregelungsG lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden
in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht überstieg. In der geringfügigen
Beschäftigung bestand für den Bereich der GKV grundsätzlich Versicherungsfreiheit (§
7 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V). Absatz
2 Satz 1 des §
8 SGB IV bestimmte unter anderem, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nach Absatz 1 geringfügige Beschäftigungen nach Nr
1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen waren mit der Folge, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten
und geringfügige Nebenbeschäftigungen versicherungspflichtig werden konnten. Von der Zusammenrechnung bestand allerdings eine
Ausnahme, wenn die Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründete (§
7 Satz 2
SGB V). Auch in einer geringfügigen Nebenbeschäftigung versicherungsfrei war (§
6 Abs
3 Satz 1
SGB V), für wen nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Hauptbeschäftigung Versicherungsfreiheit bestand.
Die Beklagte und die Vorinstanzen haben das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt (dazu 1.). Das auf diese Weise gefundene
Ergebnis begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (dazu 2.).
1. Die Voraussetzungen, unter denen §
249b Satz 1
SGB V zur Tragung eines Pauschalbeitrags zur GKV verpflichtet, liegen vor. Nach den Feststellungen des LSG, das in seinem Urteil
auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen hat, erfüllte die von P. M. in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2000 für die Klägerin ausgeübte Beschäftigung den Tatbestand des §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV. In dieser geringfügigen Beschäftigung war er in der GKV versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beruhte jedoch nicht
auf §
7 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V, sondern auf §
6 Abs
3 Satz 1
SGB V, weil P. M. die geringfügige Beschäftigung nicht isoliert, sondern nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt hat und bereits wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Einnahmen aus anderer abhängiger Beschäftigung in dieser nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V versicherungsfrei war. Das LSG hat schließlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum freiwillig krankenversichert
war.
2. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß Art
100 Abs
1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass §
249b Satz 1
SGB V verfassungswidrig ist, soweit er Arbeitgeber zur Tragung des genannten Pauschalbeitrags für eine geringfügige Beschäftigung
verpflichtet, die als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird und in der der Arbeitnehmer auf Grund der Höhe des aus einer nicht
geringfügigen Hauptbeschäftigung erzielten Arbeitsentgelts versicherungsfrei ist. Die Regelung ist kompetenzgemäß erlassen
worden (dazu a). Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG (dazu b).
a) Für die Erhebung des Pauschalbeitrags zur GKV kann sich der Bundesgesetzgeber auf seine Zuständigkeit zur Regelung des
Rechts der Sozialversicherung iS von Art
74 Abs
1 Nr
12 iVm Art
72 Abs
2 GG berufen.
Bei der Bestimmung der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Art
74 Abs
1 Nr
12 GG hat das BVerfG anlässlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Künstlersozialabgabe (BVerfG, Beschluss vom 8. April
1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) den Begriff "Sozialversicherung" als weit gefassten "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" bezeichnet
(BVerfGE, aaO, S 146 = SozR, aaO, S 3). Hier (BVerfGE, aaO, S 148 = SozR, aaO, S 4 f) wie auch in seiner Entscheidung zum
Risikostrukturausgleich in der GKV (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - Die Beiträge Beilage 2005, S 293, 295 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 39 ff) hat es lediglich verlangt, dass sich eine
gesetzliche Regelung sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich Sozialversicherung halten müsse, damit auch die zur Finanzierung
getroffenen Regelungen kompetenzrechtlich unbedenklich seien. Das BVerfG hat seine Auffassung unter anderem damit begründet,
dass der Kompetenztitel des Art
74 Abs
1 Nr
12 GG bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin die Erhebung von Sozialversicherungsabgaben,
gerichtet sei (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, aaO, S 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f; Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO,
S 295 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr
40). Es hat außerdem ausgeführt, dass Art
74 Abs
1 Nr
12 GG keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen
sind (Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 296 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43, unter Hinweis auf Papier, ZSR 1990, 344, 345) mit der Folge, dass sich diese Grenzen vielmehr erst aus den Grundrechten des
GG ergeben.
Bei Anlegung dieses Maßstabs bestehen gegen §
249b Satz 1
SGB V keine kompetenzrechtlichen Bedenken (ebenso Rolfs, SGb 1999, 611, 612; Rombach, SGb 1999, 215, 218). Jedenfalls nachdem während des Gesetzgebungsverfahrens auf die Erhebung von Pauschalbeiträgen für in der GKV nicht
versicherte Personen verzichtet worden ist, ist die von den Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter geforderte Abgabe als Sozialversicherungsbeitrag
zu beurteilen. Der Entwurf des §
249b Satz 1
SGB V unterschied sich von seiner Gesetz gewordenen Fassung dadurch, dass es in Satz 1 "Beschäftigte" statt "Versicherte" hieß
(BT-Drucks 14/280 S 5). In der Begründung des Vorschlags wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschrift auch für Arbeitgeber
geringfügig Beschäftigter gelten solle, die nicht in der GKV versichert seien. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken
(Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 14/441 S 32) ist der Entwurf während der Beratungen des Ausschusses für Arbeit
und Sozialordnung (11. Ausschuss) geändert und "Beschäftigte" durch "Versicherte" ersetzt worden (Beschlussempfehlung und
Bericht, aaO, S 8). Damit wird der Pauschalbeitrag nur noch für Versicherte der GKV verlangt.
Soweit im Schrifttum vereinzelt gleichwohl in Zweifel gezogen worden ist (vgl Sodan, NZS 1999, 105, 109 f), dass sich der Bundesgesetzgeber kompetenzgerecht verhalten habe, und darauf hingewiesen wird (S 111), dass es sich
bei den Pauschalbeiträgen um Sonderlasten ganz eigener Art handele, welche zu den herkömmlichen Finanzierungsformen der Sozialversicherung
nicht passten, bzw diese sich so weit vom Bild der klassischen Sozialversicherung entfernten, dass sie nicht mehr Sozialversicherung
iS von Art
74 Abs
1 Nr
12 GG seien, vermag der Senat dieser Auffassung im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des BVerfG nicht zu folgen. Als Regelung
des Beitragsrechts der GKV hält sich §
249b Satz 1
SGB V sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich Sozialversicherung. Der vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbeitrag "substituiert"
nicht etwa und tritt deshalb an die Stelle der früheren Pauschalsteuer (vgl hierzu Rolfs, aaO, S 615), weil er nicht zur Finanzierung
allgemeiner Staatsaufgaben, sondern ausschließlich zur Finanzierung der GKV verwendet wird. Allein dieser Befund rechtfertigt
bereits seine Subsumtion unter den kompetenzrechtlichen Sozialversicherungsbegriff.
§
249b Satz 1
SGB V ist als beitragsrechtliche Regelung Bestandteil des Rechts der GKV, das iS von Art
72 Abs
2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse bundesgesetzlich zu regeln ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 297 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr
47).
b) §
249b Satz 1
SGB V, der die Klägerin zur Tragung eines Beitrags zur GKV nach einem pauschalen Beitragssatz von 10 vH verpflichtet, steht mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang.
aa) Soweit als Konsequenz der Vorschrift Arbeitgeber in der Situation der Klägerin gegenüber Arbeitgebern benachteiligt werden,
die keinen Pauschalbeitrag zu tragen haben, weil sie Personen geringfügig beschäftigen, die nicht in der GKV versichert sind,
wozu beispielsweise höher verdienende Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Beamte bzw ähnliche Personen
und deren Ehegatten sowie Ruheständler gehören können, ist diese Schlechterstellung durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Mit der Herausnahme solcher Arbeitgeber aus der Beitragstragungspflicht wird sichergestellt, dass Arbeitgeber Pauschalbeiträge
nur für solche versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten tragen, die bereits in den Schutz der GKV einbezogen sind und
damit bei Krankheit grundsätzlich Leistungsansprüche haben. Dass der in §
249b Satz 1
SGB V vorausgesetzte Versichertenstatus auf einem anderen Tatbestand als dem der geringfügigen Beschäftigung beruht und aus dem
beitragspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keine leistungsbegründende Mitgliedschaft erwächst, mithin bei
Risikoverwirklichung zu erbringende Leistungen im engeren Sinne nicht als "Gegenleistung" für den Pauschalbeitrag erscheinen,
gebietet keine Gleichbehandlung mit Nichtversicherten. Im Hinblick auf die sachleistungsgeprägte Struktur der GKV bestehen
gegen die Beitragsbelastung des Arbeitgebers ohne anwartschaftsbegründende Wirkung keine Bedenken. So erhält der Versicherte
auch bei mehreren mehr als nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stets denselben Krankenversicherungsschutz. Er erwirbt
durch den vom zweiten und jeden weiteren Arbeitgeber - und ihm selbst - zu leistenden Beitrag keinen zusätzlichen Sachleistungsanspruch.
Insoweit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand ins Leere, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des BVerfG
zur Beitragspflicht von Einmalzahlungen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) nicht berücksichtigt, wonach "Beiträgen entsprechende Leistungen gegenüber zu stehen haben" (vgl
Löwisch, BB 1999, 739, 740). Außerdem wird vernachlässigt, dass der Gesetzgeber die Problematik einer möglicherweise fehlenden Äquivalenz zwischen
Beiträgen und Leistungen dadurch entschärft hat, dass er die alleinige Beitragstragungspflicht des Arbeitgebers angeordnet
hat. Die Erhebung des Pauschalbeitrags ist vor diesem Hintergrund nicht nur unbedenklich. Vielmehr gibt es hierfür auch sachliche
Gründe. Es ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit angemessen, Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter an den Kosten des Gesundheitsschutzes
ihrer versicherten Arbeitnehmer zu beteiligen, der bisher ausschließlich von dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung und/oder
dem Versicherten selbst - oder dem Ehepartner und dessen Arbeitgeber - finanziert wurde (vgl Rolfs, aaO, S 612). Auf diese
Weise werden schließlich Wettbewerbsverzerrungen vermieden, weil die Nutzung der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
einzugehen, für Arbeitgeber dieser Beschäftigungen nicht mehr zu Vorteilen führt (vgl BT-Drucks 14/280, S 13).
Kein verfassungsrechtliches Gewicht kommt schließlich dem Argument zu, der Verzicht auf die Beitragstragungspflicht bei nicht
in der GKV versicherten Personen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung setzten einen Beschäftigungsanreiz, der arbeitsmarktpolitisch
zweifelhaft sei (vgl Lembke, NJW 1999, 1825, 1828; ähnlich Boecken, NZA 1999, 393, 396 f). Zwar trifft es zu, dass das NeuregelungsG darauf gerichtet war, einer Erosion der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegenzuwirken,
Wettbewerbsneutralität herzustellen sowie Missbrauch und Risikoselektion zu Lasten der GKV zu verhindern (vgl BT-Drucks 14/280,
S 10 f, 13 f). Mit diesen Zielen steht im Widerspruch, dass die gesetzliche Regelung in gewisser Hinsicht eine Beschäftigung
von in der PKV Versicherten fördert. Weil die geringfügige Beschäftigung nicht in der GKV versicherter Personen für den Arbeitgeber
wegen des Nichtanfallens des Pauschalbeitrags günstiger ist, könnte möglicherweise ein Anreiz geschaffen werden, geringfügige
Beschäftigungen nur solchen Personen anzubieten (vgl BT-Drucks 14/280, S 14). Dieser Zielkonflikt ist bereits zu Beginn des
Gesetzgebungsverfahrens erkannt worden (vgl BT-Drucks 14/280, S 14). Gleichwohl wurden negative arbeitsmarktpolitische Auswirkungen
nicht befürchtet, weil es sich bei den geringfügig Beschäftigten, die nicht der GKV angehören, um einen verschwindend geringen
Personenkreis handele (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 14/441, S 32). Verbleibende Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsverzerrungen
waren in Kauf zu nehmen, sollte die Regelung nicht durch eine Einbeziehung nicht in der GKV Versicherter dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit
ausgesetzt werden.
bb) Sachlich gerechtfertigt ist auch, dass die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe durch ihre Heranziehung zu einem
Pauschalbeitrag gegenüber Arbeitgebern benachteiligt wird, die Personen zeitgeringfügig beschäftigen. Für Beschäftigungen
nach §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV werden Pauschalbeiträge nach §
249b Satz 1
SGB V nicht erhoben.
Die Entstehungsgeschichte des §
249b SGB V und des zum 1. April 1999 geänderten §
8 SGB IV belegen, dass ein Missbrauch der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, vor allem im Bereich der
Dauerbeschäftigungen nach §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV gesehen wurde und weniger im Bereich der sporadischen und kurzzeitigen Beschäftigungen nach Nr 2 (vgl BT-Drucks 14/280, S
10). Aus diesem Grunde wurden gleichermaßen in §
8 Abs
1 Nr
1 SGB IV die Geringfügigkeitsgrenze auf 630 DM monatlich festgeschrieben, §
8 Abs
2 Satz 1
SGB IV um eine Regelung der Zusammenrechnung geringfügiger Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen ergänzt
und ein Pauschalbeitrag für geringfügige Dauerbeschäftigungen in §
249b Satz 1
SGB V eingeführt. Ebenso wie eine Einbeziehung in die Zusammenrechnungsregelung hätte eine Einbeziehung zeitgeringfügiger Beschäftigungen
in die Pauschalbeitragsregelung demgegenüber zu größeren praktischen Schwierigkeiten geführt (vgl Peters in Kasseler Komm
§
249b SGB V RdNr 8, Stand September 2003) und den daraus resultierenden Ertrag nicht gerechtfertigt. Geringfügige Beschäftigungen nach
§
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV sollten deshalb wie bisher in jeder Hinsicht versicherungs- und beitragsfrei bleiben (vgl BT-Drucks 14/280, S 10).
cc) Im Hinblick auf Art
3 Abs
1 GG ist auch nicht zu beanstanden, dass Arbeitgeber in der Situation der Klägerin wie Arbeitgeber, die Arbeitnehmer geringfügig
beschäftigen, die nach Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung in der GKV versicherungspflichtig bleiben, überhaupt
zu Beiträgen herangezogen und insoweit mit diesen gleichbehandelt werden. Ebenso ist mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar, dass der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis ungleichbehandelt wird, soweit er diesen Beitrag in Höhe
von 10 vH des Arbeitsentgelts der geringfügigen Beschäftigung zu tragen hat, während die vorgenannte Gruppe von Arbeitgebern
insoweit nur den nominell niedrigeren Arbeitgeberanteil zur GKV tragen muss.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die - wie P. M. - in der Hauptbeschäftigung
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, aber auch für freiwillig versicherte hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätige und Beamte bzw ähnliche Personen sowie für Werkstudenten nach §
6 Abs
1 Nr
3 SGB V bei einer geringfügigen Nebenbeschäftigung Pauschalbeiträge zu tragen sind. Bei Personen, die in der Hauptbeschäftigung wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden sie damit auf Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
(§
223 Abs
3 Satz 1
SGB V) erhoben. Soweit die Revision allerdings der Auffassung ist, die in der Heranziehung zu Beiträgen liegende Gleichbehandlung
mit Arbeitgebern von Personen, "die bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig wären", halte einer
Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht Stand, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
(1) Die Klägerin kann sich bei ihrem Vergleich schon nicht darauf berufen, dass ein Dritter, bei Versicherungspflichtigen
der Arbeitgeber und der Versicherte je zur Hälfte (§
249 Abs
1 SGB V) bzw bei freiwillig Versicherten der Versicherte allein (§
250 Abs
2 SGB V), auf der Grundlage eines anderen Beschäftigungsverhältnisses Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze trägt und sie aus
diesem Grund überhaupt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden dürfte. Zwar trifft es zu, dass den Krankenkassen auf diese
Weise insgesamt weitere Beiträge zufließen, über die sie nicht verfügen könnten, würde sich die Beitragsbemessungsgrenze der
GKV auch insoweit auswirken. Jedoch ist - wie bereits dargelegt (oben 2 b aa) - die Heranziehung von Arbeitgebern einer geringfügigen
Beschäftigung zu Pauschalbeiträgen im Hinblick auf deren spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung und das Ziel
der Herstellung von Belastungsneutralität gerechtfertigt. Im Übrigen kann bei dem Vergleich mit den Arbeitgebern, die nach
Zusammenrechnung versicherungspflichtige geringfügige Arbeitnehmer beschäftigen, nicht davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin für ihren Beschäftigten bei Wegfall des §
249b SGB V zwingend von jeder Beteiligung an den Krankenversicherungsbeiträgen befreit wäre. Gerechtfertigt wäre es vielmehr zB auch
dann, dass die Klägerin für ihren insgesamt versicherungsfreien Arbeitnehmer einen anteiligen Beitragszuschuss nach §
257 Abs
1 Satz 2
SGB V zu zahlen hätte.
(2) Hiervon unabhängig ist es am Maßstab des Art
3 Abs
1 GG auch nicht zu beanstanden, dass der von Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter geforderte Pauschalbeitrag zur GKV höher ausfällt
als der entsprechende Arbeitgeberanteil am Krankenversicherungsbeitrag bei versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigten
und bei versicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die relativ
stärkere Heranziehung solcher Arbeitgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil sie "sozial nicht außergewöhnlich
schutzbedürftige Arbeitnehmer" geringfügig beschäftigten (Rolfs, aaO, S 615), teilt der Senat nicht.
Zunächst ist die Regelung des §
249b Satz 1
SGB V in der GKV nicht ohne Vorbild. So bestimmte §
249 Abs
2 Nr
1 SGB V in der Zeit von Januar 1989 bis März 1999, dass der Arbeitgeber bei so genannten Geringverdienern, dh geringfügig entlohnten
versicherungspflichtig Beschäftigten, den Krankenversicherungsbeitrag allein zu tragen hatte. Mit dieser alleinigen Beitragstragungspflicht
durch den Arbeitgeber hatte das
SGB V die bis dahin geltende Regelung des § 381 Abs 1 Satz 2
Reichsversicherungsordnung (
RVO) übernommen, nach der eine geringe wirtschaftliche Belastbarkeit versicherungspflichtig Beschäftigter entsprechend berücksichtigt
worden war. Nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Ursprungsfassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl I 2477) hatte die Geringverdienergrenze in §
249 Abs
2 Nr
1 SGB V ein Zehntel der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs 2
RVO betragen. Bis zum 31. Dezember 1997 betrug die Geringverdienergrenze 610 DM monatlich, bis dieser Betrag von einem Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße erreicht wurde. Ab 1. Januar 1998 wurde die Geringverdienergrenze nur noch nach einem Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße bestimmt.
Die stärkere Beitragsbelastung von Arbeitgebern in der Situation der Klägerin verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz,
weil der Gesetzgeber bei der Einführung eines Pauschalbeitrags zur GKV im Rahmen der Neuregelung des Rechts der geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse generalisieren, typisieren und pauschalieren durfte. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind
typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103,
310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden
Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39). - Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor.
Bei der Neuregelung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse standen vor allem solche geringfügigen Beschäftigungen
im Vordergrund, die isoliert ausgeübt wurden, also die einzige Tätigkeit darstellten. Mit dem Ziel, ihren Neu- und Wiederzugang
zu einer Berufstätigkeit zu fördern und zu erleichtern (vgl BT-Drucks 14/280, S 11), wurden Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
dieser Personen - häufig verheirateter Frauen - grundsätzlich steuerfrei gestellt. Verbesserungen für diese Gruppe gab es
zudem im Rentenversicherungsrecht. Mit der Schaffung einer Möglichkeit, für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu optieren, sollte dem Bedürfnis nach Invaliditätsschutz und Alterssicherung von Frauen Rechnung getragen werden, die in
diesen bislang ungeschützten Beschäftigungen erwerbstätig waren (vgl BT-Drucks 14/280, S 10). Auch bei der Einführung der
Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung wurde an den empirischen Sachverhalt angeknüpft, dass von den im Mikrozensus 1997
nachgewiesenen 2,22 Mio geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse 1,1 Mio auf solche verheirateter Frauen entfielen (vgl BT-Drucks
14/280, S 11). Im Hinblick auf die große Zahl dieser geringfügig Beschäftigten war das Bedürfnis, die Ausweitung solcher Beschäftigungsverhältnisse
einzudämmen, hier am größten. Zielte die Einführung eines Pauschalbeitrags zur GKV damit hauptsächlich auf die Gruppe Familienversicherter
(vgl BT-Drucks 14/280, S 13), so orientierte sie sich am Regelfall geringfügig Beschäftigter. Bei diesem Personenkreis erscheint
ein Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts der geringfügigen Beschäftigung, mit dem der Arbeitgeber belastet
wurde, nicht zu hoch. So erreichte der pauschale Beitragssatz des §
249b Satz 1
SGB V jedenfalls den bei versicherungspflichtig Beschäftigten regelmäßig anzuwendenden vollen allgemeinen Beitragssatz (§
241 SGB V) nicht. Auch wenn er ihn nur zur Hälfte zu tragen hat, ist der Arbeitgeber für den auf dieser Grundlage errechneten Krankenversicherungsbeitrag
versicherungspflichtig Beschäftigter allein zahlungspflichtig (§
253 SGB V iVm §
28e Abs
1 Satz 1
SGB IV). Insbesondere war eine weitere Absenkung des pauschalen Beitragssatzes - etwa auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes
- verfassungsrechtlich nicht geboten. Insoweit durfte der Gesetzgeber nämlich berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis
bisher beitragsfrei in der GKV versichert war.
Kam es danach mit der Pauschalbeitragsregelung des §
249b Satz 1
SGB V vor allem darauf an, Arbeitgeber geringfügig beschäftigter Familienversicherter (§
10 SGB V) zu erfassen, Arbeitgeber Versicherungspflichtiger - versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigter und versicherungspflichtig
Voll- und Teilzeitbeschäftigter - hingegen nicht stärker zu belasten, so durfte die von der Klägerin repräsentierte Gruppe
von Arbeitgebern bei dieser Regelung generalisierend vernachlässigt werden. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers
stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen in der geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit
oder keine Versicherungspflicht bestand, war von Art
3 Abs
1 GG nicht gefordert. Im Verhältnis zu den beiden genannten Gruppen stellen Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten, die in
dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind, weil für sie in einer Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Versicherungsfreiheit besteht, einen kleinen Personenkreis dar. Die mit der Typisierung verbundene Härte der Heranziehung
zu Pauschalbeiträgen wiegt auch nicht allzu schwer und wäre nur um den Preis weiterer Benachteiligungen - von hauptberuflich
selbstständig Erwerbstätigen, Beamten bzw ähnlichen Personen und Werkstudenten nach §
6 Abs
1 Nr
3 SGB V - zu vermeiden gewesen.
(3) Ein Verstoß des §
249b Satz 1
SGB V gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung nicht festgestellt werden. Jedenfalls
im Jahr 2000 durfte sich der Gesetzgeber mit der von ihm vorgenommenen Typisierung begnügen. Für die Zeit ab 1. April 2003
hat er seine Differenzierung insoweit korrigiert und mit der Änderung des §
8 Abs
2 Satz 1
SGB IV durch Art 2 Nr
3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4621) "eine geringfügige
Beschäftigung nach Nr 1" von der Zusammenrechnung ausgenommen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt jedenfalls dann, wenn - wie
hier - nur eine einzige entgeltgeringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, in dieser stets - auch bei in der Hauptbeschäftigung
Versicherungspflichtigen - Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass ein Arbeitgeber hierfür mit einem Pauschalbeitrag belastet
ist. Infolge dieser neuen Regelung stellt sich jedenfalls die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe
gegenüber Arbeitgebern Versicherungspflichtiger als vorübergehend und damit hinzunehmen dar.