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BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - 12 KR 88/14 B
Nicht mit Gründen versehene Entscheidung Inhaltliche Anforderungen an Entscheidungsgründe
1. Nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist; die Begründungspflicht ist zwar nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.
2. Umgekehrt ist ein Urteil nicht nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn es überhaupt keine Gründe enthält, sondern auch, wenn die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion - Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen; Grundlage der Nachprüfung des Rechtsmittelgerichts - nicht erfüllen können.
3. Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist jedenfalls auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.
Normenkette:
SGG § 201 S. 1
,
ZPO § 547 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.06.2014 L 8 KR 82/13 , SG Frankfurt/Main S 25 KR 141/10
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: