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BSG, Urteil vom 18.03.1999 - 14 KG 5/98
Anspruch auf Kindergeld bei Aspirantenvertrag und Ausbildungshilfe
1. Beim Vorliegen eines sogenannten Aspirantenvertrages, bei dem die monatliche Zahlung einer Studienbeihilfe von 1100 DM für die Dauer des Studiums einschließlich der vorlesungsfreien Zeit vereinbart wurde und zwar mit der Aussicht -aber ohne die Verpflichtung- nach Anschluß des Studiums in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst eingestellt zu werden und die Rückzahlung der Studienbeihilfe nur in bestimmten Fällen schuldhafter Vertragsverletzung erfolgen sollte, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
2. Beim Kindergeld sind BAföG-Zahlungen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie Zuschußcharakter haben.
3. Am Darlehenscharakter ändert es nichts, wenn die Rückzahlung bei überdurchschnittlichen Examen oder anderen Gründen teilweise (§ 18b BAföG), bei Sondertatbeständen sogar vollständig (§§ 18 Abs. 5c, 18a, 18b Abs. 4 BAföG) erlassen werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BB 2000, 676
Normenkette:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 3, § 2 Abs. 2
,
SGB X § 48
,
BAföG § 17, § 18

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