Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist in den Vorinstanzen mit seinem Feststellungsbegehren ohne Erfolg
geblieben, dass der "Bescheid vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 insoweit rechtswidrig
gewesen ist, als die Beklagte ihm für die in dem Heil- und Kostenplan vom 20. April 2018 (Nr 49336) vorgesehenen zahnmedizinischen
Leistungen nicht eine volle Kostenübernahme über den doppelten Festzuschuss hinaus gewährt hat". Das LSG hat zur Begründung
seiner Entscheidung ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen als den doppelten Festzuschuss gehabt (Urteil vom 21.7.2021).
II
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Durchsicht der Akten fehlen, auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen, Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Der Kläger wendet sich mit seinem Vortrag im Kern dagegen, dass das LSG die geltend gemachten Ansprüche verneint habe. Damit
rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung
sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig
ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.