BSG, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 U 10/22 AR
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 11.08.2022 L 6 U 126/21 , SG Lüneburg 17.05.2021 S 2 U 64/19
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts mit einem von ihm
selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.9.2022, welches am 16.9.2022 beim Bundessozialgericht per Telefax eingegangen ist,
sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden
ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss deshalb
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.