Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt
C P beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 15. Januar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht, wie es §
160a Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) voraussetzt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden ist. Die vorn Prozessbevollmächtigten
des Klägers innerhalb der Begründungsfrist vorgelegte, vom Kläger persönlich formulierte Begründung erfüllt die Voraussetzungen
dieser Norm nicht. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem vor dem. Bundessozialgericht bestehenden Vertretungszwang
(§ 166
SGG). Sie muss deshalb von einem zur Vertretung zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs 2
SGG) eigenverantwortlich verfasst werden. Dieser Voraussetzung wird die vom Beschwerdeführer selbst gefertigte Schrift, die von
seinem Prozessbevollmächtigten lediglich abgezeichnet und mit seinem Namensstempel versehen worden ist, nicht gerecht. Dies
entspricht, jedenfalls für den Fall, dass der Streitstoff wie hier - von dem Prozessbevollmächtigten ersichtlich nicht geprüft
worden ist, der ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl die Nachweise bei Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2002, IX RdNr 161).
Die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger
beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Dies ist
nur dann möglich, wenn ein Prozessbevollmächtigter bei Einlegung der Beschwerde deutlich zu erkennen gibt, dass er seine Tätigkeit
bis zur Entscheidung über die PKH auf die bloße Einlegung der Beschwerde beschränkt (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 9). Vorliegend ist der Antrag auf Gewährung von PKH jedoch nicht zusammen mit der Einlegung der Beschwerde, sondern erst
mit der vom Kläger selbst formulierten Begründung gestellt worden.
Da die Beschwerde nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, war PKH zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG.