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BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - 3 KR 7/14 B
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage Bedenken anderer Gerichte und in der Literatur
1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre.
2. In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
3. Hat aber das BSG eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist die Klärungsbedürftigkeit nur dann formgerecht dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass im Schrifttum oder in der Rechtsprechung anderer Gerichte ernsthafte Bedenken gegen die Rechtauffassung des BSG geäußert worden sind oder der konkrete Fall eine Sachverhaltsvariante aufweist, die vom BSG bisher nicht bedacht worden ist und bei der die Anwendung des vom BSG entwickelten Rechtssatzes möglicherweise zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 10.10.2013 L 4 KR 266/11 , SG Würzburg S 17 KR 40/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: