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BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - 3 P 16/14 B
Beiordnung eines Notanwalts Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
1. Ein Notanwalt ist nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b ZPO auf Antrag einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Fehlende Aussichtslosigkeit bedeutet nicht, dass - wie im Fall der Prozesskostenhilfe - "hinreichende Erfolgsaussichten" bestehen müssten; es geht vielmehr um die Frage, welche Vertretung dem Notanwalt zugemutet werden kann.
3. Aussichtslosigkeit besteht dann, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 78b
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 29.07.2014 L 7 P 7/13 , SG Lübeck S 9 P 105/10
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 Rechtsanwalt Dr. H., als Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: