Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen
Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen Sachkostenanteilen
Erforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder
bei besonders kostenintensiven Leistungen
Unerheblichkeit des Aspekts überdurchschnittlich hoher Kosten bei einer Ärztin für Psychotherapie
Gründe:
I
Umstritten ist die Höhe des Abzugs vom vertragsärztlichen Honorar, den die Klägerin in der Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013
für die Zwecke der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) hinzunehmen hat. Vornehmlich streiten die Beteiligten darüber, ob der
Beitrag der Klägerin für die EHV der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) richtig berechnet und die Klägerin in die
zutreffende Beitragsklasse eingestuft worden ist.
Die Klägerin ist seit dem 2.5.2001 als Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zur vertragsärztlichen Versorgung
mit Praxissitz in K. zugelassen. Die Beklagte stufte sie mit Bescheid vom 31.8.2012 für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum
30.6.2013 in die Beitragsklasse 2 ein und setzte die Umlage der Klägerin für die EHV je Quartal auf 1254 Euro und für den
streitbefangenen Zeitraum auf 5016 Euro fest.
Als einzige KÄV in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet die Beklagte im Wege der EHV in begrenztem Umfang auch die
Versorgung ehemaliger Vertragsärzte und ihrer Hinterbliebenen. In Hessen wird die Altersversorgung der Vertragsärzte - anders
als in allen anderen KÄV-Bezirken - sowohl über das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen als auch über die KÄV sichergestellt.
Nach § 8 des Gesetzes über die KÄV und KZÄV Hessen (KVHG - vom 22.12.1953, GVBl für das Land Hessen S 206; in der Neufassung
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die KÄV und KZÄV Hessen vom 14.12.2009, GVBl für das Land Hessen I S 662)
sorgt die KÄV Hessen "im Rahmen ihrer Satzung für eine wirtschaftliche Sicherung der invaliden und alten Vertragsärztinnen
oder Vertragsärzte und Hinterbliebenen von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten. Diese Sicherung kann auch durch besondere
Honorarverteilungsgrundsätze geregelt werden". Bundesgesetzliche Grundlage für die landesrechtliche Vorschrift des § 8 KVHG
ist die nach wie vor geltende Regelung des Art 4 § 1 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kassenarztrecht (GKAR) vom 17.8.1955
(BGBl I 513). Danach bleiben die landesrechtlichen Regelungen über die "Altersversorgung der Kassenärzte" unberührt. Diese
Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Vertragsärzten.
Satzungsrechtliche Grundlage der auf § 8 Abs 1 Satz 2 KVHG beruhenden EHV sind die "Grundsätze der erweiterten Honorarverteilung
(GEHV)", die die Vertreterversammlung (VV) der beklagten KÄV beschließt. Diese waren bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung
des Senats (Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 25/83 - USK 84267; Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2; Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr 43; Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 10/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 79; Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 87b Nr 19 vorgesehen).
In der Vergangenheit und wieder ab dem 1.1.2017 wurde bzw wird der für die Leistungen aus der EHV an die früheren Vertragsärzte
erforderliche Finanzbedarf durch eine Umlage der Vertragsärzte aufgebracht, die sich nach einem variablen Vomhundertsatz des
über die Beklagte abgerechneten Umsatzes aus der vertragsärztlichen Tätigkeit ergibt. Der Vomhundertsatz hat sich jahrelang
um 5 % bewegt und ist 2019 auf 6,92 % angestiegen. Für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 hat die Beklagte das System
eines prozentualen Abzugs vom Umsatz durch ein System von neun Beitragsklassen ersetzt. Die Einstufung in eine der Beitragsklassen
erfolgt nach dem Verhältnis zwischen dem Umsatz des einzelnen Arztes zum Durchschnittsumsatz der hessischen Vertragsärzte,
der sich im für den hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Referenzjahr 2010 auf ca 205 389 Euro und im Quartalsdurchschnitt
auf ca 51 347 Euro belief. Der Honorarumsatz der Klägerin betrug im Jahr 2010 ca 56 591 Euro, was 27,55 % des Durchschnitts
entsprach und zu einer Einstufung in die Beitragsklasse 2 führte; diese erfasst Ärzte, deren Umsatz sich oberhalb von 25 %
und unterhalb von 50 % des Durchschnittsumsatzes bewegt. Der Beitrag in Klasse 2 betrugt 1254 Euro im Quartal und 5016 Euro
im Jahr. Damit erlangte der Arzt im Jahr eine Gutschrift von 200 Punkten für die EHV. Mit dieser Punktzahl würde ein Arzt
theoretisch nach 70 Jahren die Höchstpunktzahl von 14 000 erreichen. Diese führte 2015/2016 zu einer monatlichen Zahlung aus
der EHV von ca 2753 Euro an einen Vertragsarzt im Ruhestand (vgl Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 19 RdNr 5).
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Belastung mit Beiträgen für ihre Absicherung im Falle der Invalidität
und des Alters durch die KÄV bedeuteten im Hinblick auf die Beiträge von ca 1850 Euro an das Versorgungswerk und von ca 1660
Euro an die Krankenkasse (jeweils im Quartal 3/2012) eine unzumutbare Härte. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis
auf die Systematik der GEHV und deren - von der Klägerin nicht in Frage gestellte - korrekte Anwendung zurück.
Das SG hat der Klage nur teilweise stattgeben. Den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, dass sie nicht gehalten sei, Beiträge
zu Gunsten der EHV zu leisten, hat es abgewiesen. Die Beklagte sei aber verpflichtet, über die Eingruppierung der Klägerin
und die Festsetzung des Jahresbeitrags zur EHV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die grobe
Einteilung der Beitragsklassen verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art
3 Abs
1 GG. Es bestünden zwar aufgrund der Einteilung in die neun Beitragsklassen keine Bedenken gegen die Einhaltung des Äquivalenzprinzips.
Der Gleichheitssatz sei aber gleichwohl verletzt, weil die Ärzte, die in die unteren Beitragsklassen eingestuft seien, für
den Aufbau einer Anwartschaft mehr Anteile ihres Honorars aufwenden müssten als Ärzte in höheren Beitragsklassen. Der Beitrag
der Klägerin sei im Zuge des Systems der Beitragsklassen gegenüber dem noch für 2011 maßgeblichen Betrag massiv um 56,4 %
und in Bezug auf den Umsatz von 5 % auf 8,9 % gestiegen. Das gehe weit über die Umsatzanteile hinaus, die bisher im Rahmen
des Umlagesystems für die EHV aufzuwenden gewesen seien.
Das LSG hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin, die
ihrerseits zunächst selbst Berufung eingelegt hatte, hat ihre Berufung vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Das LSG hat seine Entscheidung allein mit der Erwägung begründet, § 3 Abs 1 GEHV biete derzeit keine Grundlage für die Festsetzung
der Umlage für die Zwecke der EHV. Die Norm ermögliche keine angemessene Berücksichtigung von besonders hohen Kosten für einzelne
Arztgruppen und bestimmte ärztliche Leistungen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich verpflichtet, Abzüge für die EHV hinzunehmen,
und auch das Beitragsklassensystem sei - soweit es auf die Klägerin anzuwenden sei - mit höherrangigem Recht vereinbar. Die
Klägerin könne jedoch nur auf der Basis einer insgesamt verfassungskonformen Rechtslage zur Duldung von Honorarabzügen für
die EHV verpflichtet werden. Dies gewährleiste § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung besonderer
Kosten nicht. Dass sich das auf die Klägerin als Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht auswirke, sei
ohne Bedeutung (Urteil vom 27.2.2019).
Beide Beteiligte greifen das Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision an.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, bei Ermittlung des für die EHV relevanten vertragsärztlichen
Umsatzes Sachkosten vom Bruttoumsatz abzuziehen und die Unterschiede bei den Kostenanteilen der Praxen und insbesondere der
Arztgruppen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin mit ihrer Revision im Anschluss an die Auffassung des SG die Billigung der Beitragsklassensystematik durch das LSG in Frage stelle, könne dem nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen LSG vom 27.2.2019 und des SG Marburg vom 10.12.2014 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
und die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen LSG vom 27.2.2019 und des SG Marburg vom 10.12.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.8.2012
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das LSG habe sich zu Unrecht auf den Ausspruch beschränkt, die fehlende Berücksichtigung der besonders
kostenintensiven Leistungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV sei verfehlt. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des SG sei vielmehr davon auszugehen, dass insbesondere die Ausgestaltung der beiden unteren Beitragsklassen zu Lasten der Klägerin
rechtswidrig sei. Dem Gleichbehandlungs- bzw Äquivalenzgebot sei nicht ansatzweise entsprochen, weil die Klägerin mit einem
Umsatz von wenigen Tausend Euro oberhalb der Grenze von 25 % im Verhältnis zum Durchschnittsumsatz überproportional stark
zur Abführung von Beiträgen verpflichtet sei. Sowohl der Beitragsanstieg (56,4 % gegenüber der Zeit bis Ende Juni 2012) wie
der Vomhundertsatz ihres Umsatzes (8,9 %), der für Zwecke der EHV zu verwenden sei, sei nicht rechtmäßig.
II
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten sind die angefochtenen Urteile in vollem Umfang
aufzuheben; die Klage ist insgesamt abzuweisen.
1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht deshalb gehindert, weil das LSG im Einverständnis der Beteiligten
durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin unter Zulassung der Revision entschieden hat. In seinem Urteil vom 12.12.2018
(B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 19) hat der Senat auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der Frage hingewiesen, ob
die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters allein nach §
155 Abs
3 und
4 SGG zu beurteilen oder ob im Revisionsverfahren weitergehend zu prüfen ist, ob wegen der Bedeutung der Sache eine Entscheidung
des gesamten Senates des LSG unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter geboten war. Das bedarf hier indessen keiner Klärung,
weil auch die - vom Senat nicht geteilte - letztgenannte Auffassung eine Ausnahme für den Fall anerkennt, dass der Einzelrichter
wie hier von einer Entscheidung durch das Kollegium im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens abgesehen hat, weil
er der Sache nicht nur Einzelfallbedeutung, aber auch keine nennenswerte Breitenwirkung beigemessen hat und die Beteiligten
ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter ausdrücklich auch für den Fall der Zulassung der Revision
erklärt haben (Senatsurteil aaO RdNr 20 und etwa BSG vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 4 RdNr 14). Hier haben beide Beteiligten sogar um Zulassung der Revision gebeten, und das LSG ist in
seinem Urteil vom 27.2.2019 zu den Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung in Ergebnis und Begründung den beiden Urteilen desselben
Senats vom 11.4.2018 (vgl nachfolgend B 6 KA 12/18 R und B 6 KA 16/18 R) gefolgt, die in voller Senatsbesetzung unter Zulassung der Revision ergangen sind. Zudem hat die Entscheidung Bedeutung
allein im Bezirk des Berufungsgerichts, weil es in den Bezirken anderer LSG kein der EHV vergleichbares Alterssicherungssystem
für Vertragsärzte gibt.
2. Die Revision der Klägerin ist in vollem Umfang zulässig, obwohl sie ihre Berufung gegen das Urteil des SG zurückgenommen hat. Nach dem ihrem Antrag zugrunde liegenden Vorbringen erstrebt sie im Revisionsverfahren Maßgaben für die
bereits vom SG ausgesprochene und vom LSG bestätigte Neubescheidung durch die Beklagte, die in der Sache nicht hinter denen zurückbleiben,
die das SG ausgeurteilt hat. Sie ist durch das Berufungsurteil beschwert, weil das LSG die Beanstandungen der Beitragsklassensystematik
und ihrer eigenen Einstufung in die Klasse 2 durch das SG ausdrücklich nicht geteilt hat. Würde das Urteil des LSG rechtskräftig, könnte die Klägerin davon allenfalls insoweit profitieren,
als eine besondere Kostenbelastung ihrer Praxis bei der Ermittlung des EHV-relevanten Umsatzes zu berücksichtigen wäre. Eine
solche besteht indessen bei einer Ärztin für Psychosomatische Medizin/Psychotherapie nicht, was die Klägerin auch nicht geltend
macht. Deshalb ist sie - in deutlich stärkerem Umfang als die Beklagte - durch die Maßgaben des LSG iS des §
131 Abs
3 SGG beschwert.
3. Soweit die Klägerin im Anschluss an die Ausführungen des SG die Umstellung der Bemessung der Umlage für die EHV auf ein System von neun Beitragsklassen und ihre Einstufung in die Beitragsklasse
2 rügt, hat ihre Revision keinen Erfolg. Das LSG hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Systemwechsel bei der
Beitragserhebung und deren konkrete Umsetzung durch die GEHV in der ab 1.7.2012 geltenden Fassung mit Bundesrecht vereinbar
ist.
a. Nach dem zur Beitragsseite der EHV ergangenen Senatsurteil vom 9.12.2004 kommt der VV der Beklagten als Normgeber der GEHV
ein Gestaltungsspielraum zu (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 50, 110, 113). Die EHV ist vom Senat wie ein berufsständisches Versorgungssystem behandelt
worden, sodass die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zur Beitragsgestaltung in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
sinngemäß angewandt werden können. Der Gestaltungsspielraum der VV als Normgeber wird demzufolge durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
begrenzt; unbillige Härten müssen vermieden werden, und das für jede Beitragserhebung prägende Äquivalenzprinzip muss ebenso
beachtet werden wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Danach liegt die Entscheidung der VV, ab Juli
2012 abweichend von der eigenen Praxis der Beklagten in den letzten Jahrzehnten und den Grundsätzen der Beitragserhebung in
der gesetzlichen Rentenversicherung und in allen berufsständischen Versorgungswerken von einem prozentualen Beitrag zu einem
System umsatzbezogener Beitragsklassen mit jeweils festen Beiträgen zu wechseln, nicht nahe. Die Beklagte sieht das wohl selbst
nicht anders und ist mit Beginn des Jahres 2017 zu dem bis zum 30.6.2012 praktizierten System zurückgekehrt. Das in der Zwischenzeit
geltende Regime der Beitragsklassen ist jedoch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der zentrale Einwand der Klägerin und des
SG, die hier zu prüfende Fassung der GEHV benachteiligte vor allem Ärzte mit unterdurchschnittlichen Umsätzen, trifft nicht
zu.
b. Die im Urteil des SG angeführten Tabellen, die das LSG in sein Urteil übernommen hat, zeigen deutlich, dass der "Preis pro Punkt" im Beitragsklassensystem
gerade mit wachsenden Umsätzen ansteigt. In den ersten vier Beitragsklassen muss der Arzt jeden der 100 bis 400 erarbeiteten
Punkte rechnerisch mit 25,08 Euro an Beiträgen im Quartal "bezahlen", in der obersten Beitragsklasse mit 33,39 Euro. Zu diesem
Effekt kommt hinzu, dass ein Vertragsarzt maximal 14 000 Punkte erreichen kann und Ärzte in der obersten Beitragsklasse 9
diese Höchstpunktzahl schon nach 20,7 Jahren der Zahlung von Höchstbeiträgen erreichen, aber gleichwohl bis zur Beendigung
ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weiter Höchstbeiträge abführen müssen (dazu näher Senatsurteil vom heutigen
Tag im Parallelverfahren B 6 KA 12/18 R). Das könnte eher zu der Wertung führen, dass der Aspekt der Solidarität zu Lasten der Praxen mit hohen Umsätzen überbetont
wird, als dass das System auf Kosten der Praxen mit geringen Umsätzen ausgestaltet wäre.
Die Erhebung von Beiträgen nach Beitragsklassen mit jeweils festen Beiträgen pro Klasse ist heute in Alterssicherungssystemen
nicht mehr üblich, diesen aber auch nicht fremd. In der Rentenversicherung der Arbeiter wurde von Beginn an ein Lohn- bzw
Beitragsklassensystem praktiziert (zunächst vier Lohnklassen gemäß § 22 des Gesetzes betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung
vom 22.6.1889, RGBl 97; später fünf Lohnklassen nach § 1392
RVO idF vom 19.7.1911, RGBl 509; zuletzt ab 4.4.1938 neun Beitragsklassen gemäß § 1387
RVO idF des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, RGBl I 361). Erst ab 29.6.1942 wurden die Beiträge
als Vomhundertsatz vom erzielten Grundlohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 6 Zweite Lohnabzugs-Verordnung vom
24.4.1942, RGBl I 252). Das System der Beitragsklassen wurde für freiwillig versicherte Selbstständige bis 1977 im Recht der
RVO beibehalten. Das ergibt sich aus §§ 1387, 1388
RVO in der bis Ende 1976 geltenden Fassung generell für die freiwillige Weiterversicherung sowie aus § 1407 Abs 2
RVO hinsichtlich der freien Wahl der Beitragsklasse für die Weiterversicherung.
Ein System von Beitragsklassen führt in der EHV dazu, dass zwar die Vomhundertsätze des für die Umlage maßgeblichen Umsatzes
innerhalb jeder Beitragsklasse schwanken, bewirkt aber auch, dass dem System eine Bemessungsgrenze implementiert wird, hier
durch die Beitragsklasse 9. Alle Ärzte, die mehr als 200 % des Durchschnittsumsatzes der hessischen Vertragsärzte erzielen,
sind der Beitragsklasse 9 zugeordnet, entrichten einen Jahresbetrag von 22 536 Euro (im Beitragsjahr 2012/2013) und können
damit maximal 675 Punkte pro Jahr erarbeiten. Höhere Umsätze ändern weder an der Höhe der Umlage noch an der erreichbaren
Punktzahl etwas. Die Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze ist generell in einem umlagefinanzierten Alterssicherungssystem
typisch; der Senat hat in seinem Urteil vom 9.12.2004 deshalb eingehend begründet, weshalb das Fehlen einer solchen Grenze
in der 1997 geltenden Fassung der GEHV gleichwohl vertretbar war (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 111). Daraus hat die Beklagte zu Recht geschlossen, dass die Implementation einer Bemessungsgrenze
näher gelegen hätte.
c. Dass die Verwendung von Beitragsklassen zur Ermittlung der Beiträge der Ärzte für die EHV zu Härten führen kann, insbesondere
wenn die Grenze zur jeweils nächst höheren Beitragsklasse nur knapp überschritten wird, ist nicht zu bezweifeln. Der Fall
der Klägerin zeigt das deutlich. Mit ihrem Umsatz liegt sie um 2,5 Prozentpunkte über der untersten Grenze von 25 %. Innerhalb
ihrer Beitragsklasse 2 schwankt die Belastung durch die Umlage für die EHV im Verhältnis zum Jahresumsatz zwischen 4,8 % und
9,7 %. Mit 4,8 % ist der Beitragssatz von 5 %, der bis Ende Juni 2012 im langjährigen Mittel stets zu entrichten war, sogar
unterschritten. Mit 9,7 % des Umsatzes ist ein sehr hoher Wert erreicht, der insbesondere Ärzte trifft, die gerade die Grenze
von ca 51 347 Euro Jahresumsatz überschritten haben. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Klägerin im Zuge ihrer Einstufung
in die Beitragsklasse 2 pro Jahr 200 Punkte und damit das Doppelte der Punktzahl erreicht, die sie bei Einstufung in die von
ihr für richtig gehaltene Beitragsklasse 1 erreicht hätte. Damit kann von einer Störung der Äquivalenz von vornherein nicht
ausgegangen werden. Im System der neun Beitragsklassen gibt es keinen ansatzweise so hohen Sprung - in Prozenten berechnet
- wie zwischen der 1. und der 2. Beitragsklasse. Die zu erwerbende Punktzahl verdoppelt sich von 100 auf 200, während sie
im Folgenden zunächst in Hunderterschritten steigt und dann später in sehr viel kleineren Schritten. Da sich bei der Klägerin
mit hoher Wahrscheinlichkeit jeder erworbene Punkt unmittelbar in einer Erhöhung der Anwartschaft aus der EHV auswirkt (dh
ohne Kappung bei 14 000 Punkten) und zudem angesichts der relativ geringen Höhe der Umsätze der Klägerin aus vertragsärztlicher
Tätigkeit eher mit einem Sicherungsdefizit im Alter zu rechnen ist, ist bei einer Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile
im Ergebnis eine Beschwer der Klägerin infolge ihrer Einstufung zu verneinen.
d. Zutreffend ist das LSG der Auffassung des SG entgegengetreten, die KÄV müsse bei der Schaffung und Ausgestaltung der Beitragsklassen den Auftrag, für eine angemessene
Alterssicherung der Vertragsärzte zu sorgen, außer Acht lassen. Das ergibt sich schon aus der Systematik des Ineinandergreifens
der Versorgung der hessischen Vertragsärzte einerseits durch das Versorgungswerk der Ärztekammer und andererseits durch die
KÄV im Rahmen der EHV. Hessische Vertragsärzte, die Mitglieder des Versorgungswerks der hessischen Landesärztekammer sind,
entrichten generell nur die Hälfte des Beitrags an das Versorgungswerk. Dem liegt typischerweise die Erwartung zugrunde, dass
damit auch nur die Hälfte der Versorgung aufgebaut werden kann und muss, weil die andere Hälfte durch Zahlungen aus der EHV
erwirtschaftet wird. Dieses Ziel ist in den unteren Beitragsklassen in der Systematik der Beklagten nur sehr schwer erreichbar.
Eine Ärztin, die dauerhaft in die Beitragsklasse 2 eingestuft ist, erwirbt in 30 Jahren ärztlicher Tätigkeit 6000 Punkte,
was nicht einmal der Hälfte der erreichbaren Höchstpunktzahl von 14 000 Punkten entspricht. Ein Arzt, der 14 000 Punkte erreicht
hat, erhielt daraus im Jahr 2015/2016 einen monatlichen Rentenzahlbetrag von ca 2753 Euro, wie sich aus dem Sachverhalt im
Verfahren B 6 KA 53/17 R (Urteil vom 12.12.2018 - SozR 4-2500 § 87b Nr 19 RdNr 5) ergibt. Die Klägerin würde bei Einstufung in die Beitragsklasse
2 nach einem Berufsleben als Vertragsärztin nicht einmal einen Betrag von 1300 Euro monatlich aus der EHV erreichen, was hinter
dem hälftigen Rentenhöchstbetrag bei Beendigung der Tätigkeit mit 65 Jahren aus dem Versorgungswerk der Landesärztekammer
Hessen zurückbleibt. Deshalb ist die Befürchtung der Beklagten, dass Ärzte bei zu niedriger Anwartschaft auf Punkte für die
EHV das Ziel einer angemessenen Alterssicherung nicht erreichen können, nicht von der Hand zu weisen.
Die Klägerin bestätigt das Sicherungsproblem, wenn sie selbst vorträgt, dass sie im Quartal 3/2012 ca 1850 Euro an Beiträgen
an das Versorgungswerk habe zahlen müssen. Der hälftige Höchstbeitrag der Klägerin zum Versorgungswerk der Landesärztekammer
Hessen im Quartal 3/2012 hätte ca 1644 Euro betragen (Beitragsbemessungsgrenze von 69 600 Euro im Jahr, Höchstbeitrag im Monat
ca 1096 Euro bei einem Beitragssatz von 18,9 %, Halbierung wegen der Zugehörigkeit zur EHV auf ca 548 Euro), also deutlich
mehr als der Beitrag zur EHV in Höhe von 1254 Euro in diesem Quartal.
Die Differenz zwischen dem Betrag von ca 1850 Euro, den die Klägerin nach ihren Angaben entrichtet hat, und dem Betrag von
ca 1644 Euro, den sie maximal an das Versorgungswerk der hessischen Landesärztekammer hätte entrichten müssen, führt auf ein
Problem, das die Beklagte im Rahmen der EHV nicht lösen kann, das aber gelöst werden muss. Die Klägerin ist als in Hessen
niedergelassene Ärztin zwar Mitglied der hessischen Landesärztekammer, entrichtet aber nach eigenen Angaben weiterhin Beiträge
zur Altersversorgung an das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, der sie früher angehört hat. § 8 der Satzung des Versorgungswerks
der hessischen Landesärztekammer sieht nach den Feststellungen des LSG vor, dass die Beiträge für Vertragsärzte im Hinblick
auf deren Einbeziehung in die EHV halbiert werden. Entsprechende Regelungen existieren nach Angaben der Beklagten in einigen,
aber nicht in allen Satzungen der anderen ärztlichen Versorgungswerke im Bundesgebiet. Da nicht nur in äußerst seltenen Einzelfällen
infolge der örtlichen Mobilität von Ärzten Niederlassungsort und Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk auseinanderfallen
können und eventuell in Zukunft noch häufiger auseinanderfallen werden, müssen auch diejenigen hessischen Vertragsärzte, die
Beiträge zu einem anderen Versorgungswerk als dem der hessischen Landesärztekammer entrichten, ihre Beiträge dort im Hinblick
auf ihre Einbeziehung in die EHV vermindern können. Ob das eine Ergänzung der normativen Vorgaben für die betroffenen Versorgungswerke
erfordert oder über eine Härteregelung realisiert werden kann, wie sie § 13 der Versorgungsordnung in Hessen nach den Feststellungen
des LSG enthält, bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung. Der Senat stellt lediglich klar, dass die Einbeziehung der Ärzte,
die in Hessen an der vertragsärztlichen Versorgung als Vertragsärzte oder als im MVZ oder in vertragsärztlichen Praxen angestellte
Ärzte mitwirken, in die EHV bundesrechtlich zugelassen ist. Die landesrechtlichen Bestimmungen in den Heilberuf- und Kammergesetzen
sowie in den Satzungen der Versorgungswerke müssen dem (auch) im Hinblick auf Art
31 GG Rechnung tragen.
e. Bei der Kritik an der im Fall der Klägerin vergleichsweise hohen Belastung mit Beiträgen beachtet das SG schließlich nicht hinreichend, dass ein Versicherungs- bzw Versorgungssystem in eine Legitimationskrise gerät, wenn trotz
kontinuierlicher Beitragsentrichtung ein relevanter Beitrag für die Altersversorgung nicht erreicht werden kann. Das mag bei
zu erwartenden Alterseinkünften der Klägerin nach der eben angestellten Modellrechnung (dauerhafte Einstufung in Klasse 2
und fiktive Hochrechnung auf das Berufsleben) insgesamt nicht zu besorgen sein, doch muss jeweils die Relation zwischen den
Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit und der Alterssicherung gesehen werden. Jedenfalls ist die Entscheidung der Beklagten,
die Beiträge in der ersten für den Erwerb einer Anwartschaft auf Leistungen aus der EHV relevanten Umsatzgruppe oberhalb von
50 000 Euro im Jahr (Beitragsklasse 3) zumindest in deren unteren Bereich deutlich höher anzusetzen als es der bisherigen
Belastung mit ca 5 % vom Umsatz entsprach, nicht in der Weise rechtswidrig, dass der Gestaltungsspielraum der Beklagten bei
der Ausgestaltung der EHV verlassen worden wäre. Es würden sich zumindest auch Probleme stellen, wenn konsequent an einem
5%igen bzw 5,62%igen Abzug festgehalten wird, der bei niedrigen Umsätzen in der Größenordnung von 50 000 Euro im Jahr nur
zu einem sehr geringen Punkterwerb führt. Unterstellt man, ein Arzt erreicht pro Jahr seiner Tätigkeit eine Anwartschaft aus
der EHV von 100 Punkten, kommen nach 30-jähriger Berufstätigkeit 3000 Punkte zusammen, was vereinfacht gerechnet derzeit eine
Leistung aus der EHV im Bereich von knapp 500 Euro im Monat ergäbe. Dass eine derart geringe Absicherung rechtfertigt, nur
den hälftigen Beitrag zur Ärzteversorgung zu leisten, liegt zumindest nicht auf der Hand.
4. Die Revision der Beklagten ist begründet. Zwar hat der Senat im Verfahren B 6 KA 12/18 R mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage entschieden, dass § 3 Abs 1 GEHV insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar ist,
als besonders hohe Kosten bei der Ermittlung der Umlage zur EHV generell nicht berücksichtigt werden. Das verhilft der Klage
indessen entgegen der Auffassung des LSG nicht zum Erfolg.
a. § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV ist nicht in vollem Umfang rechtswidrig und damit als Norm unanwendbar, sondern nur in den Fällen,
in denen die strikt umsatzbezogene Einstufung in Beitragsklassen eine gegenüber der Durchschnittssituation der Vertragsärzte
nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt. Es liegt auf der Hand, dass eine Ärztin, die einen durchschnittlichen
Umsatz mit durchschnittlichen Praxiskosten erzielt, nicht dadurch beschwert ist, dass ihr Beitrag nach dem Umsatz ihrer Praxis
berechnet wird. Eine Berechnung nach dem individuellen Ertrag könnte sie von vornherein nicht verlangen, weil es für die Zwecke
der EHV nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Ärztin und die ganz spezielle Kostenstruktur ihrer Praxis ankommt.
Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes des Art
3 Abs
1 GG kann eine Ärztin lediglich verlangen, dass sie im Hinblick auf die durchschnittlichen Arztkosten ihrer Arztgruppe nicht ungleich
gegenüber Ärzten anderer Arztgruppen behandelt wird, die bei gleichem Umsatz typischerweise einen sehr viel höheren Gewinn
erzielen können. Lediglich die Berücksichtigung von (weit) überdurchschnittlichen Kostenanteilen bzw Anteilen von Kostenerstattungen
an dem vertragsärztlichen Gesamtumsatz führt danach zur Unanwendbarkeit des § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV. In Bezug auf Ärzte und
Arztgruppen, die von dem Sonderproblem der signifikant abweichenden Kostenanteile am Umsatz nicht betroffen sind, bietet §
3 GEHV auch in der zwischen dem 1.7.2012 und dem 31.12.2016 geltenden Fassung eine gesetzeskonforme Grundlage für den Abzug
vom vertragsärztlichen Honorar für die Zwecke der EHV.
b. Das LSG hat seine abweichende Auffassung zunächst auf eine Entscheidung des BVerfG vom 12.7.2017 (1 BvR 2222/12 ua - BVerfGE 146, 164) gestützt. Dort war zu klären, ob einzelne Unternehmer bzw Unternehmen verpflichtet werden können, als Mitglieder einer Industrie-
und Handelskammer entsprechende Kammerbeiträge zu leisten. An der vom LSG für seine Auffassung von der unheilbaren Gesamtnichtigkeit
des § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV zitierten Stelle (BVerfG aaO RdNr 78, 81) führt der 1. Senat des BVerfG allerdings lediglich aus,
dass Art
2 Abs
1 GG davor schütze, Beiträge für "unnötige" Körperschaften zu leisten. Dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an, doch hat
das für die hier zu beurteilende Frage keine Bedeutung. Es steht nicht in Frage und wird vom LSG nicht in Frage gestellt,
dass die beklagte KÄV eine notwendige und gesetzeskonforme Körperschaft ist, und es kann nach der bisherigen Rechtsprechung
des Senats auch nicht zweifelhaft sein, dass die hessischen Vertragsärzte im Hinblick auf § 8 KVHG das System der EHV zur
Sicherung der Versorgungsansprüche der alten und invaliden Vertragsärzte weiterhin mit "Beiträgen" finanzieren müssen.
Auch der Hinweis des LSG auf das Urteil des BVerwG vom 11.7.2012 (9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301) trägt das Berufungsurteil nicht. Gegenstand der Entscheidung des BVerwG ist die Unwirksamkeit einer kommunalen Satzung,
mit der zur Kultur- und Tourismusförderung eine Abgabe für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben gefordert
wurde. An der für die hier zu entscheidende Rechtsfrage maßgeblichen Stelle führt das BVerwG aus, Voraussetzung für die Teilbarkeit
einer Satzung sei, dass die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibe (§
139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen sei, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen
worden wäre (aaO RdNr 30). Genau das entspricht der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beitragserhebung
insgesamt auf der Grundlage des § 3 GEHV bei den Arztgruppen, auf die sich der Grund für die teilweise Rechtswidrigkeit des
§ 3 Abs 1 Satz 1 GEHV in keiner Weise auswirkt, nach wie vor, wie von der VV für die Jahre 2012 bis 2016 vorgeschrieben, erfolgen
kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, wenn sie von vornherein eine besondere Berücksichtigung der
technischen Leistungen bzw überdurchschnittlich hohen Kosten ermöglicht hätte, ein gänzlich anderes System der Erhebung von
"Beiträgen" zur EHV vorgeschrieben hätte. Die Trennbarkeit der Problematik der Berücksichtigung von besonders hohen Kosten
und der Einstufung der Ärzte in Beitragsklassen wird im Übrigen schon daran deutlich, dass die Beklagte für die Zeit ab dem
1.1.2017 das Beitragsklassensystem aufgegeben, an der Nichtberücksichtigung von besonderen Kostenbelastungen einzelner Ärzte
und Arztgruppen indessen festgehalten hat.
c. Danach ergibt sich, dass die rechtlichen Erwägungen, die den Senat zur Bestätigung der Rechtsauffassung des LSG hinsichtlich
der teilweisen Rechtswidrigkeit des § 3 Abs 1 Satz 1 GEHV veranlasst haben, im Fall der Klägerin von vornherein nicht durchgreifen.
Ihre Einstufung in die Beitragsklasse 2 ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten,
im Rahmen eines Umlagesystems lückenlos alle Vertragsärzte zur Finanzierung der laufenden EHV-Zahlungen an die inaktiven Vertragsärzte
heranzuziehen, kann ausgeschlossen werden, dass die Beklagte allein wegen des "Fehlers" bei der Berücksichtigung der besonders
kostenintensiven Leistungen von einer Heranziehung der Klägerin abgesehen hätte. Ob generell Kostenanteile bei Ermittlung
der EHV-relevanten Umsätze abgezogen wurden oder nicht, erweist sich für Ärzte mit durchschnittlichen Praxiskosten als im
Ergebnis unerheblich: Es ergibt insoweit unter Gleichbehandlungsaspekten keinen Unterschied, ob der Honorarumsatz des einzelnen
Arztes um einen für alle Ärzte gleichen Durchschnittskostensatz vermindert wird oder der Abzug unmittelbar vom Bruttoumsatz
erfolgt. Je stärker der Bruttoumsatz vermindert wird, desto höher muss der Vomhundertsatz für die EHV-Umlage ausfallen.
d. Im Übrigen greift auch das Argument des LSG nicht durch, dass sich der Fehler der Beklagten bei Ausgestaltung des § 3 Abs
1 Satz 1 GEHV notwendig auf die Gesamtkalkulation auswirke. Das mag für sich genommen zutreffen, hat jedoch keine Auswirkungen
auf die Heranziehung der Klägerin. Zudem berücksichtigt das LSG nicht hinreichend, dass der Beklagten nunmehr sieben Jahre
nach dem maßgeblichen Zeitraum ohnehin kein Raum für eine "neue Gesamtkalkulation" bleibt. Die Einstufungsbescheide zu Gunsten
und zu Lasten aller Ärzte, die von der besonderen Kostenbelastung einzelner Arztgruppen nicht betroffen sind, sind bestandskräftig
geworden und dürfen - selbst soweit sie im Rechtsmittelverfahren noch anhängig sind - nicht zu Lasten der rechtsmittelführenden
Ärztinnen und Ärzte verschlechtert werden. Damit steht der Beklagten für eine umfassende Neukonzeption des § 3 Abs 1 Satz
1 GEHV für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2016 ohnehin keine wirtschaftliche Verfügungsmasse in größerem Umfang zur Verfügung,
weil sie die durch das bisherige System mittelbar begünstigten Ärztinnen und Ärzte mit (nur) durchschnittlicher Kostenbelastung
- wie die Klägerin - nicht nachträglich höher belasten kann, um damit die nach Auffassung des Senats erforderliche Entlastung
der Arztgruppen zu finanzieren, die mit hohen Kostenbelastungen ihre vertragsärztliche Tätigkeit verrichten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
154 Abs
1 VwGO. Die Klägerin ist insgesamt unterlegen und hat deshalb die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang für alle Rechtszüge
zu tragen.