Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.12.2013. Die Klage war in beiden
Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg
vom 17.9.2015).
Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 hat Rechtsanwalt T K, F, für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des LSG eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern; dem ist entsprochen worden
(Fristablauf 23.12.2015). Der Kläger hat sodann selbst am 21.12.2015 eine von ihm verfasste "Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde"
übersandt, während Rechtsanwalt K mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt hat, dass er den Kläger nicht vertrete und eine
Vollmacht nicht erteilt worden sei.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt
werden (§
73 Abs
4 und
6 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und ist von diesem nach Zustellung des Urteils innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die - wie hier geschehen -
um einen Monat verlängert werden kann, zu begründen (§
160a Abs
2 SGG).
Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt K, obwohl er mitgeteilt hat, eine Vollmacht sei vom Kläger nicht erteilt worden, für
den Kläger dennoch wirksam Beschwerde eingelegt hat, weil ihm ggf mündlich oder mit Schreiben des Klägers an das Gericht vom
21.12.2015 eine Prozessvollmacht erteilt und die Einlegung der Beschwerde durch Rechtsanwalt K (konkludent) genehmigt worden
ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
73 RdNr 66 mwN). Denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch den Bevollmächtigten selbst begründet
worden; die Vorlage einer vom Kläger selbst, wenn auch "für" den Rechtsanwalt verfassten Schrift, genügt den Anforderungen
nicht.
Die Beschwerde ist deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.