Anspruch auf Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Dauer der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt
Gründe:
I
Im Streit ist die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe weiterer 181,80 Euro für die Zeit vom 25.4.2015 bis 18.8.2015.
Der 1972 geborene Kläger befand sich seit dem 19.4.2015 in den Justizvollzuganstalten (JVA) E., K. und R. in Untersuchungshaft.
Zuvor lebte er obdachlos in B. und bezog Arbeitslosengeld (Alg) II. Im Mai 2015 erhielt der Kläger von der JVA K. nach Maßgabe
des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) vom 27.10.2009 (GV NW 2009,
540) darlehensweise einen Taschengeldvorschuss in Höhe von 8,64 Euro. Die Beklagte lehnte für die Dauer der Untersuchungshaft
die Gewährung von Taschengeld als Leistung nach dem SGB XII ab (Bescheid vom 27.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 20.7.2015 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Das Sozialgericht
(SG) Köln hat den Bescheid vom 27.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
dem Kläger für die Zeit vom 25.4.2015 bis zum 18.8.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 227,55 Euro zu gewähren
(Urteil vom 20.4.2016). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe für die Zeit der Untersuchungshaft Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27 Abs 1 SGB XII iVm § 27a Satz 1 SGB XII, die im Wege der Schätzung mit 15 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zu bestimmen seien. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe
1 bestehe nicht, da eine JVA keine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB XII sei.
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger eine Verletzung des § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII geltend. Die JVA sei eine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB XII, sodass ihm für die Zeit seiner Untersuchungshaft in der JVA der in § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmte Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 zustehe. Die vom SG vorgenommene Schätzung sei mit verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen nicht vereinbar. Bedarfsdeckende Sachleistungen
der JVA dürften weder im Wege der Einkommensanrechnung noch durch eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs anspruchsmindernd
berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. April 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit
vom 25. April 2015 bis 18. August 2015 weitere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 181,80 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des SG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers vor seiner
Inhaftierung nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger von der Beklagten höhere Leistungen nach dem dritten Kapitel des
SGB XII für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 25.4.2015 bis 18.8.2015 verlangen kann.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2015 (§
95 SGG), mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1 und Abs
4, §
56 SGG).
Der Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte der für die beanspruchten Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII örtlich zuständige Leistungsträger ist. § 98 Abs 4 SGB XII sieht für die örtliche Zuständigkeit für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Anwendung des § 98 Abs 1 und 2 SGB XII vor. Damit werden Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung den stationären Einrichtungen iS
des § 13 Abs 1 SGB XII gleichgestellt (vgl Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 47). Nach § 98 Abs 2 ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder - sofern es einen solchen zu diesem Zeitpunkt
nicht gab (BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 19) - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt
bestimmt sich nach dem Ort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]). Entscheidend
ist, dass sich der Einzelne tatsächlich an einem Ort aufhält, in dem der Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse
liegt, und eine auf alle ex ante erkennbaren Umstände gestützte Prognose ergibt, dass der Aufenthalt nicht auf Beendigung,
sondern "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs angelegt ist (vgl BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 18; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 22 ff; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Die Prognose (als solche) ist als Feststellung einer hypothetischen Tatsache ebenso wie die Feststellung der dafür
erheblichen Anhaltspunkte Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen
dagegen erhoben werden (BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 mwN).
Nach den Feststellungen des SG lebte der Kläger vor seiner Inhaftierung obdachlos in B. und bezog Alg II. Damit hat das SG erkennbar keine Prognose zur Zukunftsoffenheit des Aufenthalts des Klägers in B. treffen wollen. Diese wird das SG nachholen und hierzu Feststellungen insbesondere zu den räumlichen und persönlichen Lebensverhältnissen treffen müssen, denen
sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sichere Beurteilung im Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers in die JVA E. entnehmen
lassen. Die nachzuholenden Feststellungen sind - wovon wohl das SG ausgeht - auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in B. nicht bestritten
hat. Das Gericht ist weder an ein "Unstreitigstellen" gebunden noch wird es dadurch von der weiteren Sachaufklärung entbunden
(vgl BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 43; zum Unstreitigstellen von Teilelementen eines Anspruchs durch Vergleich aber BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14 mwN).
Sollte das SG nach erneuter Verhandlung zum Schluss kommen, der Kläger habe weder zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 19.4.2015 noch in
den zwei Monaten davor einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet, wäre der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der
Kläger zwischen dem 25.4.2015 und dem 18.8.2015 tatsächlich aufgehalten hat, für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im
jeweiligen Bezirk örtlich zuständig (§ 98 Abs 4 iVm Abs 1 Satz 1 SGB XII, so etwa Groth, info also 2006, 243, 245 bzw § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 3 SGB XII, so Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 92, Stand März 2015). Zwar können Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auch Bestandteil
einer sog Einrichtungskette iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII sein (Schlette aaO), eine Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die JVA E.
liegt, für Zeiträume nach der Verlegung des Klägers in eine andere Vollzugsanstalt käme aber dennoch nicht in Betracht, weil
der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nach § 109 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des zwölften Kapitels des SGB XII gilt und insoweit der Tatbestand des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII (Einrichtungskette) nicht erfüllt werden kann.
Hätte der Kläger dagegen im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre diese für die gesamte Dauer
der Untersuchungshaft in verschiedenen JVA nicht nur örtlich (vgl § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB XII), sondern als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch sachlich zuständig (§ 97 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen [AG-SGB XII NRW] vom 16.12.2004 [Gesetz- und Verordnungsblatt - GV NRW - S 816] in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 [GV NRW S 130]).
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers kommt § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - Regelbedarfsermittlungsgesetz - [BGBl I 453]) in Betracht. Demnach ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen
zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Der Kläger ist nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige
dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Selbst wenn der Kläger dem Grunde nach
zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gehören sollte - Feststellungen des SG hierzu fehlen -, ist er nach § 7 Abs 4 Satz 1 iVm Satz 2 SGB II während der Untersuchungshaft dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach §
7 Abs 4 Satz 1 SGB II hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung stellt § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Da der Kläger nach den
den Senat bindenden Feststellungen des SG (§
163 SGG) weder in der JVA E. noch in der JVA K. gearbeitet hat, greift vorliegend auch nicht die Rückausnahme vom Leistungsausschluss
gemäß § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 [BGBl I 850]), wonach abweichend von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhält, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (zur Anwendung dieser Rückausnahme für Personen, die sich in einer Einrichtung
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24, RdNr 25; Korte/Thie in Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 7 RdNr 122; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 238, 250 mwN). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie der Kläger - einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen (BSG SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 20; zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II: BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43 RdNr 42; aA Hessisches LSG Beschluss vom 22.5.2015 - L 4 SO 31/15 B ER - juris RdNr 22 und LSG für das Land NRW Beschluss
vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER - juris RdNr 18, mit der Begründung, § 21 Satz 1 SGB XII diene der grundsätzlichen Systemabgrenzung zwischen SGB II und SGB XII im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt).
Der notwendige Lebensunterhalt des Klägers in der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst
analog § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011).
Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich
den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII). Dabei entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Bedarfe nach den Regelbedarfsstufen
zu § 28 SGB XII, zusätzlicher Bedarfe nach dem zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB XII und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl § 27b Abs 1 Satz 2 SGB XII). Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen
Verfügung (§ 27b Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII). Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII).
§ 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung (offengelassen für die Vorgängerregelung in § 35 Abs 2 SGB XII: Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 24.7.2008 - 2 BvR 840/06 - RdNr 27 ff). Eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist entgegen der Auffassung des
Klägers keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b SGB XII (ebenso Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 RdNr 73 ff mwN, Stand November 2014; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 13 RdNr 28; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 13 RdNr 11).
Den Begriff der Einrichtung definiert § 13 Abs 2 SGB XII. Danach sind Einrichtungen (iS von § 13 Abs 1 SGB XII) "alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung
dienen." Eine JVA dient indes nicht der Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe bzw der Pflege, der Behandlung oder
der Erziehung, sondern dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll Gefangene
dazu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges
der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen [StVollzG NRW] vom 13.1.2015 [GV NRW 2015, 76]); die Untersuchungshaft dient allein
dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens
zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen (§ 1 Abs 1 Satz 2 UVollzG NRW; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 145 Nr 3 RdNr 43). Der Senat ist nicht gehindert, die landesrechtlichen Vorschriften zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft
in NRW anzuwenden und auszulegen, weil das SG im angefochtenen Urteil selbst keine Feststellungen zum Inhalt des nordrhein-westfälischen Landesrechts getroffen hat (vgl
BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1, RdNr 13; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
162 RdNr 7b mwN). Dass in einer JVA naturgemäß - wie bei jeder Form einer stationären Unterbringung - (auch) sozialhilferechtlich
relevante Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts teilweise durch Sachleistungen der JVA gedeckt werden und die Behandlung
der Gefangenen Grundlage der Erreichung des Vollzugsziels ist (§
3 Abs
1 Satz 1
StVollzG NRW), rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Würdigung. Denn die (anteilige) Deckung sozialhilferechtlich
relevanter Bedarfe ist nicht selbst Zweck, sondern Mittel zur Erreichung der Zwecke der JVA.
Ein solches Verständnis des Einrichtungsbegriffs entspricht auch dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen
des Gesetzgebers. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass eine JVA keine Anstalt, kein Heim und keine gleichartige Einrichtung iS des § 97 Abs 4 BSHG ist (vgl Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/92 - juris RdNr 14 mwN). Die Vorschrift des § 97 Abs 4 BSHG sollte ohne inhaltliche Änderung in § 13 Abs 2 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks 15/1514, S 56 f; BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 19).
Schließlich stützen systematische Erwägungen diese Auslegung. Die in § 98 Abs 4 SGB XII geregelte bereichsspezifische Gleichstellung von Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und
stationären Einrichtungen bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern (§§
106, 109 SGB XII) wäre nicht erforderlich, wenn es sich bei der JVA bereits um eine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB XII handelte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.5.2012 - L 20 SO 55/12 - juris RdNr 37; Luthe, aaO, K § 13 RdNr 73). Nichts anderes folgt aus § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II, der den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung gleichstellt (s oben). Sinn und Zweck von § 7 Abs 4 SGB II ist es, Leistungsberechtigte aufgrund objektiver, eindeutiger Kriterien entweder dem Leistungsspektrum des SGB II oder dem des SGB XII zuzuweisen. Durch das mit § 13 SGB XII abgestimmte Begriffsverständnis einer "stationären Einrichtung" (BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 36; BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - juris RdNr 20 f) in § 7 Abs 4 SGB II wird die insoweit notwendige Harmonisierung der beiden Existenzsicherungssysteme erreicht. Maßgeblich für den Anspruchsausschluss
nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II ist damit der sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff (BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - juris RdNr 21). Die von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II angeordnete Gleichstellung von JVA und stationärer Einrichtung hinsichtlich des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II wäre nicht erforderlich, wenn Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bereits Einrichtungen
iS des § 13 Abs 2 SGB XII wären.
Die Regelung des § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII findet jedoch analoge Anwendung auf die Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts eines Untersuchungsgefangenen, weil eine
(unbewusste) planwidrige Regelungslücke bei einer vergleichbaren Interessenlage mit in einer Einrichtung nach dem SGB XII untergebrachten Personen vorliegt (zu den Analogievoraussetzungen allgemein BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 21 mwN).
Die ungewollte Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass der für die Gewährleistung des Existenzminimums in Einrichtungen zum
Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung notwendige Lebensunterhalt vom Gesetzgeber bisher nicht bestimmt worden
ist. Die Begründungen des Gesetzentwurfs zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BTDrucks 15/1514 S
58 ff) sowie nachfolgender Gesetzesänderungen (ua BT-Drucks 17/3404 S 120 f) geben keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber
die Notwendigkeit bewusst gewesen ist, bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts von Straf- und Untersuchungsgefangenen
die tatsächlich existenzsichernd wirkenden Maßnahmen im Justizvollzug mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums zu verklammern.
Das Gesetz ordnet die Gleichstellung des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
mit dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs 2 SGB XII sowohl beim Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) als auch bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs 4, § 106 SGB XII) und bei der Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern (§ 109 SGB XII) an. Bei der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
hat der Gesetzgeber die entsprechende Geltung des § 27b SGB XII hingegen nicht angeordnet. Nach dem Wortlaut des § 98 Abs 4 SGB XII gilt die Regelung vielmehr ohne Bezugnahme auf § 27b SGB XII oder sonstige Vorschriften über die Bedarfsbemessung pauschal "für Hilfen an Personen, ...". Die hierin liegende planwidrige
Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 27b SGB XII zu schließen. In einigen Bundesländern hat der Landesgesetzgeber selbst die Lücke dadurch geschlossen, dass zumindest nach
dem jeweiligen Maßregelvollzugsgesetz ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung entsprechend § 27b Abs 2 SGB XII gewährt wird (vgl etwa § 11 MVollzG Hessen; § 11 MVollzG Niedersachsen; § 14 Abs 4 MVollzG Sachsen-Anhalt; § 31 Abs 1 MVollzG Hamburg; § 22 Abs 2 MVollzG Saarland).
Der mit der Unterbringung in einer Einrichtung nach § 13 Abs 2 SGB XII vergleichbaren (dazu gleich) Bedarfslage kann auch nicht über die Regelung des § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII (in der Normfassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011) begegnet werden. Danach wird im Einzelfall der individuelle
Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Alternative 1) oder
unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Alternative 2). Eine abweichende Bemessung
des Bedarfs nach der ersten Alternative kommt in Abgrenzung zu den §§ 82 ff SGB XII nur in Betracht, soweit die tatsächlich bedarfsdeckende Zuwendung von einem Sozialhilfeträger als Leistung nach dem SGB XII erbracht wird (BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 19; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 36 und 42; BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 22; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R). Die zweite Alternative lässt nach Wortlaut und Systematik ausschließlich eine höhere
Bemessung zu (vgl auch Parallelregelung in § 21 Abs 6 SGB II: "unabweisbarer Mehrbedarf"), um die es hier aber nicht geht (vgl Roscher in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 27a RdNr 21; Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 27a SGB XII RdNr 10; aA Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 27a RdNr 32 f; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 27a RdNr 66, Stand Juni 2015; Adolph in Adolph, SGB II, SGB XII,
AsylbLG, § 27a SGB XII RdNr 85, Stand März 2016; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 27a SGB XII RdNr 42, Stand November 2011; Gutzler in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27a RdNr 99). Ein Bedarf, der "unabweisbar" seiner Höhe nach von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, ist nach allgemeinem
Sprachverständnis ein Bedarf, der über den regelmäßigen (durchschnittlichen) Bedarf hinausgeht. Die Regelung in § 27a Abs 4 Satz 1 2. Alt SGB XII ermöglicht ihrer Systematik nach hingegen keine geringere Bemessung der Leistung, weil der Regelbedarf als pauschalierte
Geldleistung grundsätzlich nicht in seine Bestandteile aufgeschlüsselt werden kann (vgl Entwurf eines Neunten Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - BT-Drucks 18/8041 vom 6.4.2016 S 32). Anderenfalls ließe die Regelung in jedem Einzelfall
(jedenfalls aber bei bestimmten Bedarfslagen) die Prüfung zu, ob ein Bedarf tatsächlich anfällt oder (regelmäßig) bereits
gedeckt ist und würde so zu einer individuellen Leistungsbemessung mit einem ggf geringeren Regelsatz führen. Die Gesetzesentwicklung
bestätigt diese Auffassung. § 27a Abs 1 Satz 4 SGB XII wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3159) mW vom 1.1.2017 geändert und sieht nunmehr in der 2. Alternative eine abweichende Bemessung
ausdrücklich nur dann vor, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf "unausweichlich in mehr als geringem Umfang
oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt ... und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen
werden können". Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung dabei zum Ausdruck gebracht, dass er neben einer besseren Zitierbarkeit
eine Klarstellung, nicht aber eine Besserstellung von Sozialhilfeberechtigten gegenüber geltendem Recht bezweckt hat (BT-Drucks
18/9984 S 90).
Die Lebenssachverhalte Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des SGB XII und Unterbringung in einer JVA sind auch vergleichbar. Die Regelung des § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII unterscheidet zwischen dem Lebensunterhalt, der nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird und tatsächlich existenzsichernd wirkt, und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der bei stationärer
Unterbringung ergänzend geleistet werden muss, um insgesamt die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicherzustellen
(zur "komplementären Bedarfsdeckungsfunktion" vgl BVerwG Urteil vom 8.7.2004 - 5 C 42/03 - BVerwGE 121, 251 - juris RdNr 14 und 20). Weder macht § 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbrachten Lebensunterhalts, noch begrenzt § 27b Abs 1 Satz 2 SGB XII dessen Umfang und Höhe (vgl Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b RdNr 9 und 12). Vielmehr liegt § 27b Abs 1 SGB XII die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in Situationen, in denen die Gesamtverantwortung des Einzelnen
für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird: im geregelten Fall einer stationären Einrichtung nach Maßgabe anderer Kapitel des SGB XII, im nicht geregelten Fall einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung werden der laufende
Lebensunterhalt und der Bedarf an Krankenhilfe zum ganz überwiegenden Teil von der Haftanstalt nach Maßgabe des jeweiligen
Justizvollzugsrechts gedeckt (dazu Schlette, aaO, mwN; BSG SozR 4-3250 § 145 Nr 3 RdNr 43). In stationären Einrichtungen übernimmt der Einrichtungsträger von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person
bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe eines angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung
(BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3 RdNr 18; BVerwGE 95, 149, 150; Behrend, aaO, RdNr 30 mwN). In einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist dies
erst recht der Fall (aA Behrend, aaO). Denn mit dem Entzug der Freiheit geht spiegelbildlich der Verlust der Selbstverantwortung
einher. Im Rahmen des Straf- bzw Untersuchungshaftvollzugsverhältnisses ist es dem Einzelnen nur nach Maßgabe des jeweiligen
Justizvollzugsrechts möglich, Entscheidungen über die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu treffen und Verantwortung für seine
tägliche Lebensführung zu übernehmen.
Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist es deshalb sachgerecht, leistungsberechtigten Personen in einer Einrichtung
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog § 27b Abs 2 SGB XII weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren. Hierzu zählt entsprechend § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII jedenfalls der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28 SGB XII. Der Barbetrag ist nicht analog § 27b Abs 2 Satz 4 SGB XII zu mindern. Denn die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung ist durch
die vom SG nicht herangezogenen landesrechtlichen Regelungen, die der Senat deshalb selbst beurteilen kann (s oben) über den Vollzug
der Untersuchungshaft nicht eingeschränkt. So ist auch das LSG NRW aufgrund einer Gesamtschau der Vorschriften des UVollzG
in einem ähnlichen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die landesgesetzliche Regelung Untersuchungshäftlingen bezüglich eines
bestimmten, eingeschränkten Kreises von Bedarfen eine Deckung mit eigenen Geldmitteln und damit ein selbständiges Wirtschaften
nicht nur ermöglicht, sondern diese sogar voraussetzt (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.5.2012 - L 20 SO 55/12 - juris
RdNr 55).
Zu Recht hat das SG das dem Kläger nur im Mai 2015 darlehensweise gewährte Taschengeld in Höhe von 8,64 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt.
Es kann dabei offen bleiben, ob das Taschengeld, das nach den Feststellungen des SG gemäß § 11 Abs 5 UVollzG NRW "zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung" darlehensweise gewährt worden
ist (vgl LT-Drucks 14/9864 S 15), demselben Zweck wie die Hilfen nach dem dritten Kapitel des SGB XII dient und deshalb nach § 83 Abs 1 SGB XII als Einkommen berücksichtigt werden darf. Denn Darlehen, die gewährt werden, um nach Antragstellung bzw Kenntnis des Sozialhilfeträgers
angefallene existenzielle Bedarfe zu decken, sind wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine nur vorübergehend
zur Verfügung gestellte Leistung, die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (BSGE 112,
67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 26; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris, RdNr 25).
Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.