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BSG, Urteil vom 14.12.2017 - 8 SO 18/15
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Behinderten für die Kosten des Mittagsessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen
1. Maßgeblich für die Zumutbarkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Einnahme des Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind jedenfalls nicht die Kosten, die der Sozialhilfeträger gegenüber der WfbM (oder der Mehrzahl der Werkstätten in seinem Bezirk) für das Mittagessen aufzubringen hat, sondern die individuelle Ersparnis von Aufwendungen für den jeweiligen Leistungsempfänger.
2. Eine abstrakt-generelle Regelung zur Bestimmung der Kostenhöhe könnte dabei allenfalls für die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen getroffen werden, die wegen einer erforderlichen individuellen Schätzung anzuwenden sind.
3. Wegen der individuellen Ersparnis kann dabei höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht.
4. Nur so wird sichergestellt, dass der Empfänger von Eingliederungshilfeleistungen nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird, der über den Betrag hinausgeht, der für die Prüfung der Bedürftigkeit wegen einer Grundsicherungsleistung nach §§ 82 ff. SGB XII zugrunde zu legen wäre, und dadurch allein wegen seines Einkommens schlechter gestellt würde, als ein behinderter Leistungsempfänger, der weder die Leistungen der Eingliederungshilfe noch seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Normenkette:
SGB XII § 85 Abs. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.02.2015 L 2 SO 3214/14 , SG Reutlingen 17.06.2014 S 2 SO 649/13
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: