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BSG, Beschluss vom 16.12.2008 - 9 SB 24/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der Besorgnis der richterlichen Befangenheit als Verfahrensmangel
Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, der in der nächsten Instanz als Verfahrensmangel zu berücksichtigen ist, ist das Tätigwerden eines Richters unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften oder das so eindeutige Vermissenlassen der gebotenen Distanz und Neutralität, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
,
SGG § 60 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 16.08.2007 S 23 SB 299/06 , LSG Schleswig-Holstein 08.04.2008 L 2 SB 47/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: