Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Erstattung von Kosten einer Implantatversorgung im Bereich der Zähne 11 und 21 als
Folge einer Wehrdienstbeschädigung aus dem Jahre 1968. Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil die speziellen Voraussetzungen
der Kostenerstattung mangels vorheriger Befassung der Verwaltungsbehörde zumindest für die vor dem aktenkundigen Antrag aus
Mai 2009 entstandenen Kosten nicht vorlägen und weil auch in der Sache kein Anspruch auf eine Kostenerstattung bestehe. Implantologische
Leistungen einschließlich des Knochenaufbaus (§
28 Abs
2 Satz 1 und 9
SGB V) seien grundsätzlich von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Eine mögliche Ausnahme hiervon liege nicht vor. Die Voraussetzungen
für einen Härtefall lägen ebenfalls nicht vor, eine besonders prekäre wirtschaftliche Situation habe der Kläger weder geltend
gemacht noch sei diese ersichtlich. Schließlich sei nicht erwiesen, dass die Kosten für den Knochenaufbau auch im Fall einer
konventionellen Versorgung erforderlich gewesen wären. Dr. D. und Dr. Dr. F. hätten schon den von Prof. Dr. Dr. S. behaupteten
Knochenverlust nicht bestätigen können. Hinzu komme, dass gerade die Kosten des Knochenaufbaus bereits Anfang 2009 und damit
vor dem Antrag aus Mai 2009 entstanden seien, sodass jedenfalls insoweit § 18 Abs 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entgegenstehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und rügt Verfahrensmängel. Das LSG sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe die ihm obliegende
Untersuchungsmaxime nach §
103 iVm §
109 SGG nicht beachtet.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung mit Schriftsatz vom 20.9.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und
warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die
Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens
eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis
zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teilsatz
SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG Beschluss vom 5.2.2015, aaO).
In der Beschwerdebegründung wird vom Kläger jedoch schon nicht dargelegt, dass ein im Berufungsverfahren prozessordnungsgemäß
gestellter Beweisantrag (zu den Anforderungen für die Bezeichnung des prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG iVm §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2019 - B 9 V 51/18 B - juris RdNr 9 mwN) in dem von ihm benannten Schriftsatz vom 20.2.2019 auch in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 1.3.2019 noch weiter aufrechterhalten
worden ist. Denn nur dann kann - wie ausgeführt - ein Beweisantrag seine Warnfunktion dahingehend erfüllen, dass dem LSG verdeutlicht
wird, ein Beteiligter sehe die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt an. Ein solcher Beweisantrag ergibt
sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil selbst.
Die mit der Beschwerde ebenfalls vorgebrachte Verletzung von §
109 SGG kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Eine gegen die Beweiswürdigung
des LSG gerichtete, also auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützte Rüge, kann der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG folgend ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen. Deshalb ist es für die Frage der Zulassung zur Revision unerheblich,
dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen durch das LSG bei der Bewertung
des Knochenverlustes nicht einverstanden ist (vgl Senatsbeschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.