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BVerwG, Beschluss vom 03.06.1996 - 5 B 24.96, FEVS 47, 289
Sozialhilferecht: Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen kein Unterkunftsbedarf
Kosten für weitergehende Reparaturen, insbesondere solche, die dadurch entstehen, daß der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören grundsätzlich nicht zu dem Bedarf, den ein Hilfebedürftiger als Unterkunftsbedarf geltend machen kann. Denn allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Fundstellen: FEVS 47, 289, info also 1997, 211
Normenkette:
BSHG § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 18.12.1995 12 L 506/95

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