Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung; Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung; Geltendmachung
des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger; Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruch unter
Sozialleistungsträgern
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihm in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum
30. Juni 1996 für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für die Hilfeempfängerin R. S. entstanden sind. Die Beteiligten
streiten insbesondere über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
Die am 15. November 1978 geborene Hilfeempfängerin wohnte bis zum 29. April 1994 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Nachdem
der Verdacht aufgekommen war, dass die Hilfeempfängerin von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei, brachte sie der Kläger
ab 30. April 1994 in einer Jugendhilfeeinrichtung in K. unter. Der Kläger erbrachte damit zunächst Hilfe zur Erziehung und,
nachdem die Hilfeempfängerin volljährig geworden war, Hilfe für junge Volljährige.
Auf Antrag des Klägers vom 29. Januar 1996 sprach das Amt für Versorgung und Familienförderung in W., das der Kläger mit Schreiben
vom 20. März 1996 für den Fall einer Leistungsgewährung um Kostenerstattung gebeten hatte, mit Bescheid vom 22. Juli 1997
der Hilfeempfängerin nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 1996 zu. Mit am 21. Juli 1997 dort eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger
bei der Regierung von Oberbayern (Hauptfürsorgestelle) für die Hilfeempfängerin Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Antrag wurde von dort an die Regierung von Oberfranken und von dieser an die örtlich zuständige Regierung von Unterfranken
weitergeleitet, wo er am 1. September 1997 einging.
Die Regierung von Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - erkannte mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 eine Erstattungspflicht
gegenüber dem Kläger ab dem 1. September 1996 an. Für die davor liegenden Zeiträume lehnte sie eine Erstattung u.a. unter
Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ab.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten zum Kostenersatz für die Zeit vom 30. April 1994 bis zum 30.
Juni 1996 gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung, die auf die Erstattung der für die Zeit vom 1. Januar
1996 bis 30. Juni 1996 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 39 335,47 DM (nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit) beschränkt
war, hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 12. Dezember 2001 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Für den streitbefangenen Zeitraum sei ein etwa bestehender Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen, weil der Kläger
ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht
habe. § 111 Satz 2 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung des
Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000
(BGBl I S. 1983) sei zwar nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n.F. auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die,
wie hier, am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Diese Regelung erfasse indes nicht Fälle der vorliegenden
Art, in denen der Leistungsberechtigte keine Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers erhalten
könne, weil dieser eine solche Entscheidung nicht treffe. Bei der hiernach gebotenen Anwendung des § 111 Satz 1 SGB X sei
der nach § 111 Satz 2 SGB X a.F. entstandene Erstattungsanspruch deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht habe.
Bei der gewährten Hilfe habe es sich nicht um eine einheitliche, kostenerstattungsrechtlich ganzheitlich zu betrachtende Jugendhilfemaßnahme
gehandelt, bei der die Leistung erst mit Abschluss der Gesamtmaßnahme "erbracht" worden sei. Vielmehr sei im Sinne des § 111
Satz 1 SGB X die Leistung erbracht, wenn die Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten tatsächlich erfüllt, der Leistungserfolg
also eingetreten sei. Dies sei hier mit dem Ausgleich der monatsweise erstellten und ausgeglichenen Rechnungen der Jugendhilfeeinrichtung,
in der die Hilfe gewährt worden sei, geschehen. Ungeachtet der auf eine längere Dauer ausgerichteten Jugendhilfemaßnahme (Heimunterbringung)
sei dem Kläger mithin fortlaufend immer dann ein Erstattungsanspruch entstanden, sobald er an die Jugendhilfeeinrichtung tatsächlich
Zahlungen geleistet habe. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht erst mit dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familie
W. über die Anerkennung einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz entstanden. Dieser Bescheid habe materiellrechtlich
nur deklaratorische Bedeutung und sei für die Entstehung des Erstattungsanspruchs unerheblich. Besondere Umstände, die es
rechtfertigten, wegen objektiv fehlender Realisierbarkeit des Erstattungsanspruchs einen späteren Fristbeginn anzunehmen,
lägen nicht vor. Der Kläger hätte einen Ausschluss des streitigen Erstattungsanspruchs durch vorsorgliche Anmeldung vermeiden
können.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 111 SGB X.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2 VwGO). Das Berufungsurteil steht jedenfalls im Ergebnis (§
144 Abs.
4 VwGO) mit Bundesrecht (vgl. §
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO) im Einklang.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht dahin erkannt, dass für den Lauf der in § 111 Satz
1 SGB X bezeichneten Frist für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs § 111 Satz 2 SGB X nicht in der Fassung anzuwenden
ist, die diese Regelung durch Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung
anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) erhalten hat, sondern noch in der
vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Dies folgt bereits aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X selbst. Über
das vorliegende Erstattungsbegehren war zwar am 1. Juni 2000 noch nicht im Sinne des § 120 Abs. 2 SGB X abschließend entschieden.
Die hiernach angeordnete Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung erfasst indes nicht
solche Erstattungsfälle, in denen nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Regelung des § 111 Satz 2 SGB X der Anspruch
auf Erstattung schon ausgeschlossen war. Weder dem Wortlaut des § 120 Abs. 2 SGB X noch dessen Entstehungsgeschichte (s. BTDrucks
14/4375 S. 61) ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die auf eine verwaltungsökonomische Abwicklung noch anhängiger
Erstattungsverfahren gerichtete Übergangsregelung materiellrechtliche Wirkung haben und ein Wiederaufleben bereits erloschener
Kostenerstattungsansprüche bewirken sollte. Auch die systematische Stellung der Regelung in den Übergangsvorschriften spricht
gegen eine derartige konstitutive, nämlich anspruchsausschlussbeseitigende Wirkung. Da der Erstattungsanspruch des Klägers
bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ausgeschlossen war (dazu 2.) und schon aus diesem Grunde § 111 Satz 2 SGB X in
der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, bedarf es nicht der Klärung, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts
mit Bundesrecht vereinbar ist, die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X sei auf Fälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger seinen Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen
Zeitraum nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gegenüber dem erstattungsverpflichteten
Leistungsträger geltend gemacht hat und daher der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist.
Der Erstattungsanspruch, der hier allein aus § 104 SGB X folgen kann, ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes
entstanden, sobald der Kläger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach dem für ihn maßgebenden Recht an den Leistungsberechtigten
Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat, zu deren Erbringung der Beklagte vorrangig verpflichtet war (s. auch Urteil vom
23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 - BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 13 f.; BSGE 65, 31, 38); das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger
das Bestehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Sozialleistungsträger bekannt war und ob er dies
feststellen oder prüfen konnte (s.a. BSGE 21, 181, 183; 65, 31, 39; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 14/90 - BSG SozR 1300 § 111 Nr. 3).
Der Kläger hat Hilfe zur Erziehung mit Hilfe eines Dritten in einer Einrichtung erbracht. Ob in Fällen tatsächlicher Erbringung
der Sach- oder Dienstleistung durch die Einrichtung der Jugendhilfeträger im Verhältnis zu dem Hilfeempfänger die Leistung
bereits dann "erbracht" hat, wenn er eine Kostenzusage erteilt oder sonst die Leistung bewilligt hat, oder erst dann, wenn
er die Leistung auch tatsächlich bezahlt hat, bedarf angesichts der im vorliegenden Verfahren strittigen Zeiträume keiner
Entscheidung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Leistung von der Einrichtung zeitabschnittsweise
in Rechnung gestellt und durch den Ausgleich dieser Rechnungen zeitabschnittsweise durch den Kläger konkludent bewilligt worden.
Die vom Kläger geltend gemachte "ganzheitliche" Betrachtung des Begriffs der Leistung ändert nichts an der bedarfsorientierten
Zeitabschnittsbezogenheit der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (BVerwGE 64, 224 >226<), wobei der Jugendhilfeträger durch die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung
herangezogenen Dritten die Zeitabschnitte konkretisieren kann (vgl. auch zum Sozialhilferecht BVerwGE 99, 149 >154<). Jedenfalls für das Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs ist nach der Systematik des Kostenerstattungsrechts
in Fällen einer nicht von vornherein auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkten Leistung maßgeblich auf den Zeitpunkt
abzustellen, zu dem die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift. Diese Erfüllungsfiktion ist nach der hier gewählten
konkreten Ausgestaltung der Leistungserbringung, nämlich monatliche Abrechnung durch das Heim als die Leistungen tatsächlich
erbringender Dritter und deren monatliche Zahlung durch den Kläger jedenfalls mit der Zahlung der Heimkosten eingetreten.
Damit ist der Erstattungsanspruch zeitabschnittsweise entstanden (§ 111 Satz 2 SGB X a.F.) und die Ausschlussfrist zur Geltendmachung
(§ 111 Satz 1 SGB X) in Lauf gesetzt worden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Erstattungsanspruch nicht erst mit dem Bescheid des Amtes für Versorgung vom 22.
Juli 1997 entstanden, durch welchen der Hilfeempfängerin nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes ab 1. Januar 1996 zuerkannt worden ist. Diese - rückwirkende - Entscheidung hat materiellrechtlich nur deklaratorische
Bedeutung und keine für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs konstitutive Funktion. Der Hilfeempfängerin stand objektivrechtlich
der Versorgungsanspruch in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (jedenfalls) ab dem 1. Januar 1996 zu, weil
bereits ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt waren. §
1 Abs.
1 OEG räumt dem dort genannten Personenkreis gesetzesunmittelbar den Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes ein und sieht keine gesonderte, konstitutive "Statusentscheidung" vor. Auch das Bundesversorgungsgesetz macht den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht von einer solchen Entscheidung abhängig. Nach § 25 Abs. 5 BVG können Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig
entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat geschilderten Verwaltungsabläufe begründen kein rechtlich unüberwindliches Hindernis bereits für die Geltendmachung
des hiernach mit der Leistung entstandenen Kostenerstattungsanspruchs. Selbst wenn in Zweifelsfällen die Entscheidung der
für Leistungen nach §
1 OEG i.V.m. §§ 25, 27 d BVG zuständigen Regierung - Hauptfürsorgestelle - regelmäßig zurückgestellt werden sollte, bis eine Entscheidung des nach Landesrecht
für nicht den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 i BVG entsprechende Rentenleistungen nach §
1 OEG zuständigen anderen Leistungsträgers ergangen ist, folgte hieraus kein Leistungsverweigerungsrecht und wäre die Entstehung
des Erstattungsanspruchs weder gehindert noch der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt. Der demgegenüber vom Kläger herangezogene
Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 25. Au-
gust 1999 sowie die von der Arbeitsgemeinschaft der Hauptfürsorgestellen herausgegebenen "Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge"
sind unabhängig von ihrem zwischen den Beteiligten im Detail strittigen Aussagegehalt nicht geeignet, diese Rechtslage zu
verändern oder die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist als treuwidrig erscheinen zu lassen.
Der Kläger war auch angesichts der bis zu der Anerkennung der Hilfeempfängerin als
OEG-Berechtigte bestehenden Ungewissheit, ob im Ergebnis ein Kostenerstattungsanspruch bestehen und durchsetzbar sein werde,
nicht gehindert, seinen möglichen Kostenerstattungsanspruch fristwahrend geltend zu machen. Allerdings muss wegen ihrer rechtssichernden
Funktion die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen den unbedingten Willen des Sozialleistungsträgers erkennen lassen,
einen solchen etwa bestehenden Anspruch auch durchsetzen zu wollen. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs setzt
aber nicht voraus, dass dieser im Zeitpunkt seiner Geltendmachung nach Grund und Höhe bereits feststeht. Ein Kostenerstattungsanspruch
kann wirksam und im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X fristwahrend auch in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen noch
nicht feststeht, ob bzw. für welchen Zeitraum der als vorrangig in Anspruch genommene Leistungsträger tatsächlich zur Leistung
verpflichtet ist. Für die Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich, aber auch hinreichend, ist die erkennbar auf Rechtssicherung
gerichtete Mitteilung, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw. wurden und dass und
für welche Leistungen Erstattung begehrt wird; dazu müssen die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs
maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass das Bestehen einer vorrangigen Leistungspflicht, an die der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch
anknüpft, nach Grund und Höhe in allen Einzelheiten ausgeführt oder gar "bewiesen" oder die Kostenerstattungsforderung beziffert
wird (s.a. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 = FEVS 52, 149).
Nach alledem hat der Kläger mit dem am 1. September 1997 bei der Regierung Unterfranken als dem für die Gewährung von Leistungen
nach §
1 OEG i.V.m. § 27 d BVG zuständigen Leistungsträger (§ 12 Satz 1, § 24 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 4 der bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten)
eingegangenen Schreiben für den im vorliegenden Verfahren streitigen Kostenerstattungsanspruch die Frist des § 111 Satz 1
SGB X nicht gewahrt. Das an das Amt für Versorgung und Familie in W. gerichtete Schreiben vom 20. März 1996 ist nicht an den
nach § 104 SGB X zur Erstattung verpflichteten Leistungsträger gerichtet gewesen. Anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 2
SGB I. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander, weil es sich hierbei
nicht um "Sozialleistungen" handelt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach §
188 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach §
194 Abs.
5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst nach dem 1. Januar 2002 bei dem Gericht anhängig geworden ist.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 111,91 EURO (entspricht 39 335,47 DM) festgesetzt.