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BVerwG, Urteil vom 10.04.2003 - 5 C 4.02, FEVS 55, 110
Heranziehung zum Kostenersatz wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz; sozialwidriges Verhalten; Untersuchungshaft und Kostenersatz
»1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK inhaltlich näher ausgeformte Unschuldsvermutung gebietet es nicht, von einer Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens abzusehen, wenn sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten unabhängig von dessen Strafbarkeit gestützt wird.
2. Eine sozialwidrig herbeigeführte Mittellosigkeit als im Sinne des § 92 a Abs. 1 BSHG haftungsauslösender Umstand kann - bei Vorliegen der Verschuldensvoraussetzungen dieser Bestimmung - eine Heranziehung zum Kostenersatz für die den unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährte Sozialhilfe auch für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen.«
Fundstellen: BVerwGE 118, 109, DVBl 2004, 51, DÖV 2004, 206, FEVS 55, 110, FamRZ 2004, 194, NJW 2003, 3501, NVwZ 2004, 357
Normenkette:
BSHG § 92a Abs. 1
,
EMRK Art. 6 Abs. 2
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg 05.12.2001 7 S 2825/99 , VG Karlsruhe 19.03.1999 2 K 2952/97

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