Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Gründe:
Die Klägerin, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, und ihr 1986 geborener Sohn, der Kläger, bewohnten seit Februar 1993
eine mindestens 80 qm große Drei-(oder Vier-)Zimmer-Wohnung in H., deren Miete monatlich 800 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale
von monatlich 200 DM betrug. Am 5. März 1993 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn bei dem Beklagten laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt. Nach ihren Angaben erhielt sie neben einem Erwerbseinkommen (rd. 800 DM) Kindergeld (70 DM) und Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (256 DM).
Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. September
1993), da das Einkommen der Kläger zur Bedarfsdeckung ausreiche. Die Kosten der Unterkunft seien bei der Bedarfsberechnung
nicht zu berücksichtigen, da sie unangemessen hoch seien und die Kläger ihre bisherige Wohnung aufgegeben hätten, ohne hierzu
gezwungen gewesen zu sein. Auch sei für die Kläger bereits beim Einzug in die neue, unangemessen teure Wohnung erkennbar gewesen,
daß ihre eigenen Mittel zur Deckung der Mietaufwendungen nicht ausreichen würden.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von (ergänzender) Hilfe
zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung ihrer Unterkunftskosten in voller Höhe begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den
Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verpflichtet, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von
Kosten der Unterkunft in Höhe von 700 DM monatlich zu gewähren, und die Klage im übrigen abgewiesen. Dies hat es im wesentlichen
wie folgt begründet: Ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten (1 000 DM) bestehe nicht.
Denn diese Kosten seien unangemessen hoch. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO unangemessen
hohe Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien, lägen nicht vor. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt
für die Kläger sei aber der angemessene Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
(Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung
umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne. Angemessen sei im Fall
der Kläger eine Wohnung bis zu 60 qm (oder zwei Wohnräumen) mit einem Quadratmeterpreis von bis zu 10 DM/qm, also ein monatlicher
Mietzins von 600 DM, zuzüglich Nebenkosten in Höhe von monatlich 100 DM.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt;
er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, und rügt die Verletzung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stützt die Ansicht des Beklagten.
II.
Die nach §
134 VwGO zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet, den Klägern
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren und dabei von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen
angesehenen Teilbetrag von 700 DM monatlich als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht
verwehrt ist (§
137 Abs.
2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
Ob die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum (März bis September 1993) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515) und hängt - darüber sind sich auch die Beteiligten einig - allein davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwendungen
für die seit Februar 1993 bewohnte Wohnung in H. sozialhilferechtlich als Bedarf der Kläger anzuerkennen und deshalb bei der
Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht die Aufwendungen für die Wohnung
der Kläger gemessen an den Verwaltungsvorschriften seines Bundeslandes zu §
5 Abs.
2 Wohnungsbindungsgesetz über die Angemessenheit von Wohnungsgrößen im sozialen Wohnungsbau, die für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern bis
zu 60 qm Wohnfläche oder zwei Wohnräume für (noch) angemessen halten (vgl. Nr. 6.6.1
WoBindG-VwV 1991 (GABl 1991 S. 1145)), aus sozialhilferechtlicher Sicht zu Recht als unangemessen hoch angesehen hat. Das steht in
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 (3); 97, 110 (112 f.)) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts können die Kläger vom Beklagten jedoch nicht die teilweise Berücksichtigung ihrer
Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine im Hinblick auf ihren Wohnbedarf und den örtlichen
Wohnungsmarkt an sich angemessene Unterkunft aufzubringen wären und von der Vorinstanz hier auf eine Monatsmiete von 600 DM
zuzüglich 100 DM Nebenkosten begrenzt worden sind. Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung
eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 (5)). § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, an die § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO anknüpft, begründen eine Verpflichtung zur Übernahme laufender Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich
nur in bezug auf eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3); 97, 110 (111 f.)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO
(vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112)).
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend:
Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen
kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337); 94, 211 (213); s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.)). Für die Übernahme von Kosten der Unterkunft folgt hieraus zweierlei. Einerseits ist der Sozialhilfeträger nach
§§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für eine Unterkunft, die im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen
angemessen ist, in voller Höhe zu übernehmen. Der Anspruch des Hilfesuchenden beschränkt sich also nicht auf einen bloßen
Anteil der tatsächlichen Unterkunftskosten, der nicht ausreicht, den Unterkunftsbedarf zu decken. Nach dem sozialhilferechtlichen
Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben. Ist dem Hilfesuchenden
andererseits (nur) das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, schließt der Sozialhilfeanspruch die
Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten aus, es sei denn, die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO greift
ein. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Sozialhilfeträger daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die
Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen.
Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft
ihm nicht zuwider.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. §
144 Abs.
4 VwGO). Zwar könnte Rechtsgrund für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Klägern Hilfe zum
Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils in Höhe von 700 DM monatlich zu gewähren, auch ein weitergehender,
die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Kläger sein. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts läßt sich aber nicht entscheiden, ob den Klägern ein solcher Anspruch zusteht.
Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden (§
137 Abs.
2 VwGO) Feststellungen der Vorinstanz scheidet §
3 Abs.
1 Satz 2 RegelsatzVO als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in voller Höhe
aus. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, solange als Bedarf des (der) Hilfesuchenden anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts greift diese Vorschrift dann nicht ein, wenn derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels
Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht - das traf damals auf die Kläger zu -, eine Wohnung mietet, hinsichtlich deren Miete
er von vornherein weiß, daß er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, daß er also ihretwegen auf Sozialhilfe
angewiesen sein wird, es sei denn, daß die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen
Umständen unausweichlich war (BVerwGE 75, 168 (172), ebenso Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt)). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht
hat sich durch Bezugnahme (§
117 Abs.
5 VwGO) die Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid zu eigen gemacht, die Kläger hätten ihre bisherige Wohnung in H.
aufgegeben, ohne hierzu gezwungen gewesen zu sein, und beim Einzug in die neue Wohnung sei für sie bereits erkennbar gewesen,
daß ihre eigenen Mittel zur Deckung der Mietaufwendungen nicht ausreichen würden.
Nicht von vornherein auszuschließen ist hingegen, daß den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten der seit Februar 1993 bewohnten Wohnung in H. zusteht.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist - wie bereits dargelegt - die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach
dem Bedarf des (der) Hilfebedürftigen zu bestimmen ist. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem
auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft
sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich
maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 (113) m.w.N.). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung
nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen,
welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen
Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf
die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret
verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte
Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese
Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu übernehmen.
Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung
begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft
im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht
auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis werden durch
die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes entscheidend mitbestimmt und dürfen je nach der Marktlage nicht überspannt
werden, auch wenn das Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte. Dem Sozialhilfeträger
bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom Hilfesuchenden angemietet
werden kann, zu benennen. Die Unterkunftsalternative - e i n e kostengünstigere und zugängliche Wohnung genügt - kann
in nach Ausstattung, Zuschnitt, Wohnfläche und Lage einfachem Wohnraum bestehen. Reine Obdachlosenquartiere (Notunterkünfte)
scheiden als Wohnungsalternative aus.
Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure
Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse
im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten
wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.); s. auch BVerwGE 97, 110 (115) zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG). Ist eine Unterkunftsalternative im Bedarfszeitraum verfügbar, besteht nach §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auch für eine Übergangszeit, etwa bis zur Anmietung einer kostenangemessenen Wohnung oder bis zum Einzug
in diese, kein Anspruch auf Übernahme (oder rechnerische Berücksichtigung) der Aufwendungen für die unangemessen teure Unterkunft.
Der Hilfesuchende ist auf die kostenangemessene Alternative zu verweisen. Dieses Risiko läuft auch derjenige, der - wie die
Kläger - im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt (noch) nicht erhält, die neue, zu teure Unterkunft jedoch
in Kenntnis des Umstandes angemietet hat, daß er die Miete nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können. Die Übernahme
von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) m.w.N.).
Unannehmlichkeiten, Belastungen oder Nachteile, die mit einem erneuten Wohnungswechsel und einer damit verbundenen Aufgabe
des sozialen Umfelds einhergehen, können einen Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten auf der Grundlage
von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO nicht begründen. Zumutbarkeitserwägungen dieser Art sind nur bei Anwendung von § 3 Abs.
1 Satz 2 RegelsatzVO zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -).
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob die von den Klägern seit
Februar 1993 bewohnte Wohnung in H. in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, die einzig verfügbare und den Klägern
zugängliche Wohnung in H. und Umgebung war. Dies mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen
werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.