LG Bochum, Beschluss vom 17.09.1996 - 7 T 599/96
1. Bei der Ermittlung des Vermögens des Betreuten, das zur Betreuervergütung zur Verfügung steht, ist auf das sozialhilferechtliche
Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2
BSHG abzustellen.
2. In Verbindung mit den §§ 69 Abs. 4 Satz 2, 24 Abs. 2
BSHG ergibt sich für einen Betreuten, der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz in die Pflegestufe III eingestuft worden ist, ein erhöhter Schonbetrag von 8000 DM.
Fundstellen: BtPrax 1997, 77
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 69 Abs. 4