LG Würzburg, Urteil vom 20.04.1988 - 4 S 2603/87
1. Eine zugunsten des Sozialhilfeempfängers erteilte sog. Mietgarantiebescheinigung des Sozialamtes ist ein Vertrag eigener
Art des Inhalts, daß Miete solange gezahlt wird, wie subjektiv Bedürftigkeit gegeben ist.
2. Der Vermieter kann Zahlungsansprüche gegen den Träger der Sozialhilfe regelmäßig nur für den Zeitraum bis zum Auszug des
Mieters geltend machen.
Fundstellen: NJW-RR 1988, 1483
, WuM 1988, 226
Normenkette: ,
BSHG §§ 4, 8, 12