LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2006 - 11 R 4773/05
Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Änderung der Verhältnisse
Es liegt eine Änderung der Verhältnisse dar, die beim Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids vorgelegen haben, wenn bei
einem Ovarialkarzinom nach über elf Jahre seit der letzten Operation kein Rezidiv und keine Metastasen mehr aufgetreten sind.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Rentenleistung kann sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 SGB X berufen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 48 § 45
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 07.10.2005 S 8 R 2385/04