LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 - 11 RJ 934/03
Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
Nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist Rentenbezug in der ehemaligen Sowjetunion zwischen dem 55. Lebensjahr und
60. Lebensjahr bei Rentenbeginn im Herkunftsgebiet vor dem 1.1.1992. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: FRG § 14 § 28a
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Vorinstanzen: SG Mannheim 10.02.2003 S 10 RJ 910/02