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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 13 AS 4814/10
Statthaftigkeit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem wesentlichen Verfahrensmangel; Entscheidung mittels Gerichtsbescheid durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn das SG durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGG) entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorlagen.
2. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG weist eine Streitsache regelmäßig dann auf, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegeben wären. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), sondern auch in Fällen der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
3. § 105 Abs. 1 S. 2 SGG fordert einen konkreten fallbezogenen Hinweis, mit dem die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, mitgeteilt wird. Ein solcher ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Beteiligten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 12 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 62
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.09.2010 S 20 AS 4370/07
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: