LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 - 13 RA 4254/00
Qualifikationsgruppeneinstufung für ein Studium in Rumänien
Es handelt sich um ein Studium an einem Institut mit Hochschulcharakter im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13
zum
SGB VI, wenn in Rumänien von 1964 bis 1967 ein zum Unterricht der oberen Klassen der Allgemeinschule befähigendes und mit einem
Diplom abgeschlossenenes dreijähriges Studium an einem einer Universität angeschlossenen Pädagogischen Institut durchlaufen
wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
FRG § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1
,
RÜG Art. 14 Nr. 20 Buchst. b
Vorinstanzen: SG Stuttgart 27.09.2000 S 2 RA 6594/99