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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2022 - 5 R 3758/20
Führt der Rentenversicherungsträger im Verfügungssatz eines Aufhebungsbescheids nur einen konkret bezeichneten Bescheid an und benent er weder im Widerspruchsbescheid noch in einer Anlage weitere Bescheide, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung zumindest konkludent auch die Aufhebung von Anfang an rechtswidriger Bescheide erklärt wird. Verfügt der Rentenversicherungsträger im Aufhebungsbescheid ausdrücklich, dass ein Bescheid "nach § 48 SGB X" aufgehoben wird, scheidet eine bloße Auswechslung der Rechtsgrundlage oder ein bloßes Nachschieben von Gründen mit Blick auf § 45 SGB X aus. Eine Aufrechterhaltung des Becheids ist in diesem Fall nur im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X möglich. § 43 Abs. 3 SGB X verbietet die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung.
Normenkette:
SGB X § 31
,
SGB X § 43
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB VI § 106 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 07.10.2020 S 16 R 1779/19
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

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