LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 - 8 AS 403/06
Anordnung der Vollstreckungsaussetzung im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei der Anordnung der Vollstreckungsaussetzung nach §
199 Abs.
2 SGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und die Belange des durch
die Entscheidung Begünstigten gegen das öffentliche Interesse, eine offensichtliche Fehlentscheidung nicht zu vollstrecken,
gegeneinander abzuwägen sind. Es kommt auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung
und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Ausspruchs an, wenn
die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht überschaubar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
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Vorinstanzen: SG Mannheim 15.12.2005 S 11 AS 3418/05 ER